Wichtige Stichworte im Erbrecht
- 4 Minuten Lesezeit
Anfechtung: unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Testament angefochten werden und wird damit ungültig
Anrechnung: der Erblasser kann anordnen, dass Zuwendungen, die Erb- oder Pflichtteilsberechtigte bereits zu Lebzeiten erhalten haben, auf ihren Erb- oder Pflichtteil angerechnet werden
Aufgebotsverfahren: gerichtliches Verfahren, mit dem der Erbe seine Haftung für Schulden des Erblassers auf das Nachlassvermögen begrenzen kann. Diese Wirkung tritt aber nur ein, wenn es innerhalb eines Jahres nach dem Tod des Erblassers eingeleitet wird
Auflage: besondere Anordnung des Erblassers im Testament, die über bloße Erbeinsetzungen und Vermächtniszuwendungen hinausgeht
Auslegung: der Wortlaut eines Testaments kann unvollständig oder unklar sein. Dann muss das Testament ausgelegt werden: hierbei gelten gesetzliche Auslegungsregeln, die dem wahren Willen des Erblassers widersprechen können
Ausschlagung: der Erbe kann das Erbe innerhalb von sechs Wochen, nachdem er von seiner Erbenstellung Kenntnis erhalten hat, ausschlagen. Tut er es nicht, haftet er grundsätzlich auch mit seinem Privatvermögen für Schulden des Nachlasses
Berliner Testament: von Ehegatten gemeinsam errichtetes Testament mit besonderen Wirkungen
Erbengemeinschaft: alle Erben bilden zusammen eine Erbengemeinschaft. Sie können daher nur gemeinsam über das Erbe verfügen. Die Erbengemeinschaft endet mit der Auseinandersetzung
Erbschein: wird vom Nachlassgericht für den Erben ausgestellt und dient Dritten gegenüber zum Nachweis, dass er Erbe geworden ist
Erbvertrag: kann zwischen dem Erblasser und jeder anderen Person geschlossen werden. Enthält Regelungen wie ein Testament, bindet aber zugleich auch die andere Person
Erbverzicht: notarieller Verzicht eines Verwandten oder Ehegatten des Erblassers auf seinen Erbteil. Durch den Erbverzicht wird allerdings der Pflichtteil anderer Pflichtteilsberechtigter erhöht
Ersatzerbe: Person, die vom Erblasser als Erbe für den Fall eingesetzt wird, dass der eigentlich vorgesehene Erbe noch vor dem Erblasser stirbt
Ersatznacherbe: Person, die vom Erblasser als Nacherbe für den Fall eingesetzt wird, dass der eigentlich vorgesehene Nacherbe noch vor dem Eintritt des Nacherbfalls stirbt
Ersatzvermächtnisnehmer: Person, die vom Erblasser als Vermächtnisnehmer für den Fall eingesetzt wird, dass der eigentlich vorgesehene Vermächtnisnehmer noch vor dem Erblasser stirbt
Gesetzliche Erbfolge: gilt, wenn kein Testament oder Erbvertrag vorhanden ist. Die Höhe des gesetzlichen Erbteils richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad und der Zahl der übrigen Erben
Hinterlegung: ein Testament kann gegen eine geringe Gebühr beim Nachlassgericht hinterlegt werden, damit es nicht verloren gehen kann und im Todesfall rasch auffindbar ist
Nacherbe: die Einsetzung eines Vorerben und eines Nacherben führt dazu, dass der Vorerbe kein Vermögen verschenken und Grundstücke nicht veräußern darf. Von dieser Einschränkung kann er allerdings im Testament befreit werden; lediglich das Verschenken ist ihm niemals gestattet. Wenn der Vorerbe seinerseits verstirbt, wird das Vermögen, das er als Vorerbe innehatte, bei der Berechnung seines eigenen Nachlasses nicht berücksichtigt.
Nacherbfall: im Testament festgelegter Zeitpunkt, zu dem das Vermögen vom Vorerben auf den Nacherben übergehen soll. Dies muss nicht zwingend der Tod des Vorerben sein
Nachlass: das Vermögen, das der Verstorbene hinterlässt
Nachlassspaltung: wenn zum Nachlass Vermögen gehört, das im Ausland gelegen ist, ist auf dieses unter Umständen ausländisches Recht anwendbar, während der Rest des Nachlasses deutschem Recht unterliegt. Eine Nachlassspaltung kann auch eintreten, wenn der Erblasser Ausländer ist
Nachlassverzeichnis: Aufstellung des gesamten Vermögens des Erblassers, das der Erbe gegenüber dem Nachlassgericht abgeben muss und das auch der Berechnung der Pflichtteile dient
Nichteheliche Lebensgemeinschaft: die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft haben kein gesetzliches Erbrecht, wenn ihr Partner stirbt
Nichteheliches Kind: ist im Erbrecht den ehelichen Kindern gleichgestellt
Pflichtteil: Ehegatten, Kinder und unter Umständen auch Eltern des Erblassers, die enterbt wurden, haben Anspruch auf den Pflichtteil in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils
Pflichtteilsergänzungsanspruch: in die Berechnung der Höhe des Pflichtteils fließen auch Schenkungen ein, die der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor dem Tod – bei Schenkungen an den Ehegatten oder bei Weiternutzung des geschenkten Gegenstandes durch den Erblasser auch darüber hinaus – gemacht hat
Pflichtteilsstrafklausel: Bestimmung in einem Berliner Testament, die verhindern soll, dass die Kinder nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten den Pflichtteil geltend machen
Pflichtteilsverzicht: vertraglicher Verzicht des Pflichtteilsberechtigten auf seinen Pflichtteil schon zu Lebzeiten des Erblassers – meist gegen Abfindung.
Teilungsanordnung: Bestimmung im Testament, in der geregelt wird, wie das Vermögen, das der Erbengemeinschaft zufällt, unter ihren Mitgliedern konkret aufgeteilt werden soll
Testament: letztwillige Verfügung des Erblassers. Es muss vollständig handschriftlich und unterschrieben sein
Testamentsvollstrecker: sorgt dafür, dass die Verfügungen des Erblassers korrekt durchgeführt werden
Vermächtnis: Zuwendung eines bestimmten Gegenstands im Testament oder Erbvertrag
Vorerbe: siehe Nacherbe
Wiederverheiratungsklausel: Bestimmung in einem Testament, die regelt, was geschieht, wenn der überlebende Ehegatte wieder heiratet
Artikel teilen: