Wichtigkeit der Klarheit und Eindeutigkeit von Formulierungen in Zusagen auf bAV oder Betriebsvereinbarungen

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In einer Entscheidung vom 13.7.2021 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) gegen einen Arbeitgeber entschieden bei der Frage, ob dem Arbeitnehmer Berufsunfähigkeitsleistungen zustehen.

In der Praxis sind in vielen Versorgungszusagen oder auch in Betriebsvereinbarungen die Reglungen, mit denen Leistungen für den Fall der Invalidität oder auch der Berufsunfähigkeit zugesagt werden, ungenau und missverständlich bzw. mit Interpretationsspielraum formuliert.
Häufig finden sich in den Formulierungen auch Verweise auf Begrifflichkeiten zur Erwerbsunfähigkeit aus dem Sozialversicherungsrecht, was zu weiteren Problemen führen kann, da sich aus diesen Begrifflichkeiten eine andere Bedeutung ergeben kann, als vom Arbeitgeber gewollt war.

Im dem vom BAG zu entscheidenden Fall sah eine betriebliche Versorgung Leistungen für den Fall des „Eintritts einer voraussichtlich dauernden völligen Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts“ vor.

Bereits der Laie sollte bei dem Begriff „voraussichtlich“ stutzen. Was ist schon vorauszusehen und vor allem von wem?

Gesetzliche Erwerbsminderungsrenten werden im Sozialrecht häufig begrenzt und nach 3 Jahren finden Nachuntersuchungen statt. Dies war auch im zu entscheidenden Fall gegeben. Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente wurde deshalb befristet, da eine Besserung der gesundheitlichen Situation des Arbeitnehmers nicht unwahrscheinlich war.

Der Laie würde nun vermuten, wenn es nach den Untersuchungen nicht unwahrscheinlich ist, dass sich der Gesundheitszustand verbessert, kann nicht gleichzeitig eine dauernde Berufsunfähigkeit wahrscheinlich sein.

Der Arbeitnehmer allerdings sah die Befristung in der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente als unmaßgeblich an für die Frage, ob ihm Leistungen aus der betrieblichen Berufsunfähigkeitsrente zustünde.

Das BAG gab allerdings dem Arbeitnehmer Recht und sah diesen für viele evidenten Widerspruch nicht. Dies begründete das BAG im Wesentlichen damit, dass es sich bei der Befristung allein um eine Verfahrensvorschrift handele und dass dies unmaßgeblich für die materiell-rechtliche Beurteilung sei.

Fazit:
Das Urteil des BAG zeigt ein weiteres Mal, dass eine Formulierung, mit der eine Leistung zugesagt werden soll, nicht klar genug sein. Je ausführlicher und professioneller derartige Formulierungen sind, desto verlässlicher sind sie für beide Seiten. Für das BAG war die auf den ersten Blick klare Formulierung nicht eindeutig genug und die Entscheidung ging deshalb zu Gunsten des Arbeitnehmers aus.

Gerne unterstütze ich Sie bei allen Fragen rund um die Arbeitgeberhaftung und bei der maximal rechtsicheren Gestaltung Ihrer bAV.




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Foto(s): AUTHENT

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