Widerruf einer Restschuld-/Ratenschutzversicherung

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Worum geht es?

Schließt ein Verbraucher einen Darlehensvertrag bei einer Bank ab, wird ihm oft zusätzlich eine Restschuldversicherung/Ratenschutzversicherung von der Bank vermittelt. Dies in den meisten Fällen ungefragt und ohne in der Beratung hierauf hinzuweisen. Diese Versicherung soll den Darlehensnehmer bzw. das Darlehen selbst absichern, sollte der Darlehensnehmer beispielsweise arbeitslos werden oder versterben.

Kommt es zu einem solchen Abschluss wird die – meist nicht unerhebliche – Prämie für die Versicherung gleich beim Abschluss des Darlehensvertrages auf die Darlehenssumme aufgeschlagen. Dies bedeutet, dass nicht nur die Darlehenssumme mit Zinsen zurückzuzahlen ist, sondern auch die Versicherungsprämie mit Zinsen berechnet wird. So kann sich ein Kredit schnell um einige tausend Euro verteuern.

Für den Darlehensnehmer besteht hier die Möglichkeit, sich unter Umständen durch einen Widerruf von der Versicherung zu lösen. Dieser Weg entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Dieser hat unlängst entschieden, dass eine Bank zwar nicht über mögliche Provisionen für die Vermittlung einer Restschuldversicherung/Ratenschutzversicherung aufklären muss, jedoch die Möglichkeit eines Widerrufs für den Darlehensnehmer besteht. Im Falle eines wirksamen Widerrufs ist die Versicherung dann rückabzuwickeln.

Ein wirksamer Widerruf setzt folgendes voraus:

Es muss ich bei dem Darlehensvertrag und der Restschuldversicherung/Ratenschutzversicherung um ein verbundenes Geschäft handeln. Dies bedeutet, dass Vertrag und Versicherung zusammen abgeschlossen wurden, also durch konkrete Umstände miteinander verbunden sind. Also, dass ein Vertrag nicht ohne den anderen Vertrag abgeschlossen worden wäre.

Liegt ein verbundenes Geschäft vor, ist die zweite Voraussetzung, dass eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung vorliegt. Eine solcher Fehler kann z. B. darin bestehen, dass in der Widerrufsbelehrung nicht durch die Bank darüber informiert wurde, dass mit dem Rücktritt vom Darlehensvertrag auch die Restschuldversicherung/Ratenschutzversicherung rückabgewickelt wird.

Sind beide Voraussetzungen gegeben, so hat die Widerrufsfrist noch nicht zu laufen begonnen. Dies hat zur Folge, dass auch noch Jahre nach Abschluss des Darlehensvertrages und der Versicherung ein Widerruf möglich ist.

Wenn es sich um ein verbundenes Geschäft handelt und Fehler in der Widerrufsbelehrung vorliegen, beginnt die eigentliche Widerrufsfrist nicht zu laufen, sodass sich der Kreditnehmer unter Umständen auch heute noch von der zusätzlich zum Darlehensvertrag abgeschlossenen Versicherung lösen kann.

Rechtsfolgen eines wirksamen Widerrufs:

Hat der Darlehensnehmer sein Widerrufsrecht schließlich erfolgreich ausgeübt, ist die Folge, dass er nur den Nettokreditbetrag sowie die Zinsen, abzüglich bereits geleisteter Zahlungen an die Bank zurückzahlen muss. Zahlungen, die der Darlehensnehmer auf die Restschuldversicherung/Ratenschutzversicherung geleistet hat, muss die Bank an ihn zurückzahlen. Demnach erhält er nachträglich auch die gezahlte Versicherungsprämie zzgl. der hierauf entfallenen Zinsen zurück.

Rechtsanwältin Katharina Schnellbacher, Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht und allgemeines Zivilrecht


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