Widerruf von Altverträgen weiter möglich?

  • 1 Minuten Lesezeit

Immobilardarlehensverträge vor dem 11.06.2010 ggf. weiter widerruflich!

Wer einen Darlehensvertrag vor dem 11.06.2010 geschlossen hat und seinen Widerruf nicht bis zum 21.06.2016 (in der Instanzrechtsprechung ist zudem streitig, ob das Erlöschen mit Ablauf des 20. oder 21.06.2017 erfolgte) erklärt hatte, musste aufgrund der gesetzlich angeordneten Erlöschensregelung in Art 229 § 38 Abs. 3 EGBGB davon ausgehen, dass er keine Chance mehr auf einen Widerruf hat.

Denn der Gesetzgeber hatte in der vorgenannten Regelung eine zeitliche Befristung des ewigen Widerrufsrechts bei Immobiliardarlehen vorgesehen, das bei fehlerhaften oder fehlenden Widerrufsbelehrungen bestand.

Gegen diese Erlöschensregelung bestanden von Beginn an erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken. Nun liegt ein erster wissenschaftlicher Beitrag zu diesem Thema vor und Kreße in WM 2017, 1435 kommt zu dem Ergebnis, dass die Erlöschensregelung wegen Verstoßes gegen Art 3 GG (Gleichheitsgrundsatz) verfassungswidrig ist.

Damit würde sich die Chance eröffnen, bei einem nach dem 21.06.2016 erklärten Widerruf eines Altvertrags in einem gerichtlichen Verfahren eine Vorlage an das BVerfG nach Art 100 GG zu erreichen. Es ist zwar noch völlig offen, ob das BVerfG dem folgen würde, aber so bestehen wieder Chancen auch für diejenigen, die nicht fristgerecht widerrufen haben, weil sie keine Kenntnis von einer Widerruflichkeit ihres Vertrags hatten.

Wir prüfen für Sie gerne in einer kostenfreien Ersteinschätzung die Widerruflichkeit Ihres Vertrags.

Rechtsanwalt Koch hat bereits mehrere Vortragsveranstaltungen zu diesem Bereich durchgeführt sowie zahlreiche gerichtliche und außergerichtliche Verfahren erfolgreich abgeschlossen – er wird dementsprechend auf der Seite der Stiftung Warentest gelistet.

www.widerruf-durchsetzen.de

Rechtsanwalt Sebastian Koch

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von SALEO Rechtsanwälte PartGmbB

Beiträge zum Thema