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Widerrufsjoker trotz Fristablauf bei ING DiBa und DSL möglich!

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Mit der Einführung des § 356b BGB zur Umsetzung der EU-Richtlinie über Verträge für Wohnimmobilienkredite können Verbraucher Baufinanzierungen, die vor dem 10.06.2010 abgeschlossen worden sind, selbst bei grob fehlerhafter Widerrufsbelehrung nicht mehr widerrufen.

Trotz der Regelung sind viele dieser Darlehen aber weiterhin angreifbar.

Entscheidend ist dabei, wie die Baufinanzierungen abgeschlossen wurden. Wurde beim Abschluss des Darlehensvertrages die Vertriebsform des Fernabsatzes genutzt, kann unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin ein Widerrufsrecht bestehen.

Bei dieser Vertriebsform wird der Kredit in der Regel per Post, Telefon, Fax oder Mail verhandelt und abgeschlossen. Dieses Vorgehen wählen oftmals Banken, die über kein ausgebautes Filialnetz verfügen.

Unterfallen Baufinanzierungen dem Fernabsatz, ist das Widerrufsrechts trotz fehlerhafter Belehrung nach der Neuregelung jedoch nur dann ausgeschlossen, wenn die Verbraucher nach Vertragsschluss ein von beiden Vertragsparteien unterschriebenes Exemplar des Darlehensvertrags erhalten haben.

Dies wurde jedoch von vielen großen Kreditinstituten in der Praxis nicht umgesetzt.

Kunden der ING DiBa haben zum Beispiel keinen unterzeichneten Darlehensvertrag erhalten. Ihnen wurde lediglich ein Vertragsangebot mit den Eckdaten des Darlehens übermittelt, das auch die Widerrufsbelehrung beinhaltete. Mit Rücksendung des unterschriebenen Angebots durch den Verbraucher war der Kredit geschlossen. Ein von der Bank unterzeichnetes Exemplar des Darlehensvertrages haben die Kunden in der Regel nicht erhalten. Auch bei der DSL Bank findet sich eine ähnliche Vorgehensweise.

Aufgrund dessen dürften Baufinanzierungsverträge, die vor dem 10. Juni 2010 abgeschlossen wurden, trotz der Beschränkung des Widerrufsrechts ab 21. Juni 2016 auch weiterhin angreifbar sein. Ein bislang vom Verbraucher nicht oder verspätet erklärter Widerruf wäre daher in diesen Fällen unschädlich.

Bei Verbraucherdarlehen, die nach dem 10. Juni 2010 bis zum 21. Juni 2016 abgeschlossen worden sind, gilt die zeitliche Befristung des Widerrufsrechts gemäß Wohnimmobilien-Kreditrichtlinie nicht.

Unsere Erfahrungen mit Darlehensverträgen aus diesem Zeitraum zeigen, dass auch die überwiegende Mehrheit dieser Darlehensverträge den gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich der Widerrufsbelehrung nicht oder nicht vollständig genügt. Damit besteht für die Verbraucher noch immer ein Widerrufsrecht. Betroffen sind insbesondere die in dieser Zeit von den Sparkassen und Volksbanken bundesweit verwendeten Widerrufsbelehrungen.

Sie können uns gerne eine kostenlose Kurzanfrage senden. Nutzen Sie dazu bitte unser Formular „kostenlose Prüfung – Widerrufsrecht bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung (insb. beim Immobiliendarlehen)“ in unserem Formularcenter.

SH Rechtsanwälte ist eine auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierte Kanzlei. Unser Team besteht aus Rechtsanwälten und vier Fachanwälten für Bank- und Kapitalmarktrecht und vertritt betroffene Bankkunden bundesweit.


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