Widerrufsrecht neu belebt – Entscheidung des EuGH

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Worum geht es?

Die Entscheidung des EuGH vom 26.03.2020-C-66/19 nahm einen langen Weg vom Landgericht Saarbrücken aus. Der Entscheidung zugrunde lag folgender Sachverhalt:

Ein Verbraucher nahm bei der Kreissparkasse Saarlouis einen grundpfandrechtlich gesicherten Kredit auf, mit einem bis zum 30.11.2021 gebunden Sollzinssatz. Der Darlehensvertrag sah vor, dass der Darlehensnehmer seine Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen widerrufen kann und dass diese Frist nach Abschluss des Vertrages zu laufen beginnt, sobald der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben erhalten hat, die Art. 247 §§ 3 – 13 EGBGB vorschreibt.

Es ging insbesondere um die Frage, was relevant ist für den Fristanlauf der Widerrufsfrist. Die Widerrufsfrist sollte dann beginnen, wenn alle Pflichtangaben vollständig erteilt sind. Die Pflichtangaben selbst sind jedoch nicht vollständig benannt. In der Widerrufsbelehrung/Widerrufsinformation geht der Weg über § 492 Abs. 2 BGB über Art. 247 EGBGB, zu den dortigen §§ 3-13 EGBGB in der jeweils für den Darlehensvertrag gültigen Fassung. Der Verbraucher ist daher gehalten, in verschiedenen Gesetzeswerken – Kaskadenverweis – zu lesen, um Klarheit darüber zu erhalten, welche Pflichtangaben überhaupt erteilt sein müssen. Ist dieses einem durchschnittlichen Verbraucher zumutbar.

Wie entscheid der EuGH?

Der EuGH stellte zunächst klar, dass die Richtlinie 2008/48/EG (Art. 10 Abs. 2 litp) dahin auszulegen ist, dass Verbraucherkreditverträge in klarer und prägnanter Form die Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist angeben müssen, andernfalls wird die Wirksamkeit des Widerrufsrechts geschwächt. Dass ein Kreditvertrag hinsichtlich der Pflichtangaben, deren Erteilung an den Verbraucher für den Beginn der Widerrufsfrist maßgeblich ist, auf eine nationale Vorschrift verweist, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats (Deutschland) verweist, laufe der Richtlinie zuwider.

Im Fall einer Kaskadenverweisung kann der Verbraucher auf der Grundlage des Vertrages weder den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtung bestimmen, noch überprüfen, ob der abgeschlossene Vertrag alle erforderlichen Angaben enthält. Erst recht ist die Überprüfung unmöglich, ob die Widerrufsfrist für den Verbraucher zu laufen begonnen hat

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Anwaltskanzlei BONTSCHEV

Fachanwältin für Steuerrecht 

Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht


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