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Widerspruchsrecht in der Lebensversicherung - unwirksame Belehrung zur Frist

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Eine Vielzahl von Gerichtsfällen beschäftigt sich zurzeit mit der Frage, ob man alte Lebensversicherungen bzw. Rentenversicherungen beenden kann, indem man diesen „widerspricht“ oder aber möglicherweise vom Vertrag zurücktritt. Das Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 17.6.2015 - 20 U 56/14 hatte nunmehr einen weiteren Fall zu entscheiden.

Sind die Belehrungen über das Widerspruchsrecht fehlerhaft, so beginnt die Frist für den Widerspruch nicht zu laufen. Im vorliegenden Fall erklärte die Widerspruchsbelehrung: „Sie können diesem Versicherungsvertrag innerhalb von 14 Tagen nach Zugang dieses Schreibens widersprechen.“

Diese Belehrung sah das Oberlandesgericht Hamm als fehlerhaft an. Insofern konnte der Verbraucher tatsächlich noch im Jahr 2010 widersprechen, obwohl der Vertrag im Jahr 2003 abgeschlossen worden war.

Die Richter stellten klar, dass nicht nur das Belehrungsschreiben beim Verbraucher zugehen musste, um den Lauf der Widerrufsfrist von 14 Tagen in Gang zu setzen. Vielmehr war es damals ebenso erforderlich, dass der Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen zum Versicherungsvertrag ebenfalls übergeben worden waren.

Es sei insofern auch nicht ausreichend, dass diese Unterlagen tatsächlich übergeben worden seien. Hierzu das Oberlandesgericht wörtlich:

„An diesem Umstand ändert es nichts, wenn dem Empfänger tatsächlich mit dem Schreiben zugleich alle gemäß § 5a Abs. 1 S. 1 VVG a. F. erforderlichen Unterlagen übersandt worden sind. Denn es kann bereits nicht davon ausgegangen werden, dass einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer während des gesamten Laufs der Widerspruchsfrist durchweg bewusst ist, welche Unterlagen er wann und mit welchem Schreiben vom Versicherer erhalten hat. …“

Die Versicherung berief sich ferner auf den Einwand der Verwirkung, weil der Vertrag 7 Jahre lang durchgeführt worden sei. Dies kam aber ebenfalls nicht in Betracht. Denn die Versicherung hatte es versäumt, den Verbraucher ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht zu informieren. Insofern lag der Fehler alleine im Verantwortungsbereich der Versicherung.

In der Folge ist nunmehr der Vertrag rückabzuwickeln. Der Kunde wird dadurch deutlich besser gestellt, als wenn er beispielsweise eine Kündigung ausspricht und sich den Rückkaufswert auszahlen lässt.

SH Rechtsanwälte berät Sie gerne in Ihrem konkreten Fall.


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