Wie kann ich Namensänderung beantragen? BGH ändert Rechtsprechung zur Namensänderung von Kindern (Doppelnamen).

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 Mit seiner aktuellen Entscheidung rückt der BGH von seiner bisherigen Rechtsprechung ab, wonach die Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils durch das Familiengericht in eine Namensänderung eines Kindes voraussetzt, dass andernfalls eine Gefährdung des Kindeswohls zu befürchten wäre (BGH Beschlüsse v. 10.3.2005, XII ZB 153/03 und v. 9.1.2002, XII ZB 166/99). 

Die Hürden für eine Namensänderung gegen den Willen eines Elternteils bleiben auch nach der neuen Entscheidung dennoch nicht gering. 

Der BGH stellte maßgeblich auf die Vorschrift des § 1618 BGB bei der Namensänderung der Kinder ab.

Gemäß § 1618 Satz 1 BGB können ein sorgeberechtigter Elternteil und sein Ehegatte, der nicht Elternteil ist, dem in ihrem gemeinsamen Haushalt lebenden Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Ehenamen erteilen.

Soweit der andere Elternteil ebenfalls sorgeberechtigt ist, bedarf die Einbenennung gemäß § 1618 Satz 3 BGB der Einwilligung des anderen Elternteils, dessen Name das Kind führt

sowie der Einwilligung des Kindes, wenn dieses das 5. Lebensjahr vollendet hat. Das Familiengericht kann gemäß § 1618 Satz 4 BGB die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Einbenennung zum Wohl des Kindes erforderlich ist. 

Daneben eröffnet § 1618 Satz 2 Halbsatz 1 BGB die Option der Ersetzung des Namens durch Voranstellung oder Anfügung des weiteren Namens (Doppelnamen).

Ein Vor- oder ein Familienname darf auf Antrag z.B. nur geändert werden, wenn der Namensträger mit dem jeweiligen Namen im täglichen Leben erheblich persönliche Schwierigkeiten hat und das öffentliche Interesse nicht entgegensteht. 

Da die Voraussetzungen im Einzelfall sehr unterschiedlich sein können, wird empfohlen, sich in jedem Fall von der zuständigen Behörde, das ist das Landratsamt oder die kreisfreie Stadt, vor der Antragstellung beraten zulassen. Dies gilt auch hinsichtlich der vorzulegenden Unterlagen.

Foto(s): Rechtsanwalt für Kinderrechte und Kindesentziehungsproblematik nach § 235 StGB

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