Wie reagiere ich auf die Zustellung einer einstweiligen Verfügung?

  • 1 Minuten Lesezeit

Sollte Ihnen durch einen Gerichtsvollzieher ein einstweiliger Verfügungsbeschluss zugestellt worden sein, ist es wichtig, richtig zu handeln.

Zunächst einmal weist die Rechtsbehelfsbelehrung des einstweiligen Verfügungsbeschlusses aus, dass für den Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung keine Fristen laufen.

Dies ist grundsätzlich richtig. Sie können auch nach Monaten noch gegen die einstweilige Verfügung durch Einlegung des Widerspruchs vorgehen.

Wichtig ist jedoch, dass ab Zustellung der einstweiligen Verfügung trotzdem eine 14-tägige Frist notiert wird. Nach Ablauf von 14 Tagen kann Sie der gegnerische Anwalt anschreiben und von Ihnen eine Abschlusserklärung fordern. Dies löst Gebühren aus, die sich auf den Hauptsachestreitwert beziehen, also den Streitwert, der auch in der Abmahnung wegen eines Wettbewerbsverstoßes oder einer Marken- bzw. Designverletzung angegeben wurde.

Das kann sehr teuer werden. Entschließen Sie sich nach den 14 Tagen, doch Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung einzulegen, da ein Wettbewerbsverstoß oder eine Markenverletzung nicht vorliegt, sind die Kosten für die Aufforderung der Abschlusserklärung seitens des gegnerischen Rechtsanwalts erst einmal angefallen. Sollten Sie das einstweilige Verfügungsverfahren verlieren, müssen diese Kosten neben den Kosten der Abmahnung gezahlt werden. Bei einem Gewinn des Rechtsstreits fallen diese Kosten dem Gegner zur Last.

Ist der Rechtsstreit jedoch für Sie aussichtslos, sollten Sie vor Ablauf der zweiwöchigen Frist nach Zustellung der einstweiligen Verfügung selbständig eine Abschlusserklärung abgeben. Dies kann erhebliche Kosten sparen.

Sollten Sie keine Abmahnung erhalten haben, ist es möglich, sofort eine Abschlusserklärung oder Unterlassungserklärung der Gegenseite gegenüber abzugeben und gleichzeitig gegen den einstweiligen Verfügungsbeschluss vorzugehen. Auch dies kann enorme Kosten einsparen.

Gerne helfen wir Ihnen bei der richtigen Reaktion auf eine einstweilige Verfügung im Bereich des Wettbewerbsrechts, des Marken- oder Designrechts.

Kontaktieren Sie uns gerne für ein kostenloses Erstgespräch, um alles Weitere zu besprechen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Katrin Freihof

Beiträge zum Thema