Wie verhalte ich mich richtig bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle?

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Immer wieder zeigt mir die anwaltliche Praxis, dass es große Unsicherheiten seitens der Mandanten gibt, wie sie sich richtig bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle zu verhalten haben. Oder anders formuliert: was darf die Polizei eigentlich bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle?

Zunächst ist die allgemeine Verkehrskontrolle von der anlassbezogenen Polizeikontrolle zu unterscheiden. Werden Sie von einem Polizeibeamten angehalten, so hat dieser Sie zunächst darüber aufzuklären, dass bzw. ob es sich um eine allgemeine Verkehrskontrolle handelt. 

Bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle im Sinne des § 36 Abs. 5 StVO ist die Polizei berechtigt, Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle, einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anzuhalten. Die Polizei ist berechtigt, sich die Personal- und Fahrzeugpapiere aushändigen zu lassen. Ganz wichtig (!), sollten Sie aus Sorge vor Diebstahl o.ä. lediglich eine Fotokopie des Führerscheins bei sich führen, stellt das zwar eine Ordnungswidrigkeit dar, aber die Polizei kann den Führerschein in dem Fall auch nicht gemäß § 94 StPO beschlagnahmen. Die Praxis zeigt, dass die vorläufige Beschlagnahme sich im Nachhinein oftmals als unrechtmäßig herausstellt, aber mehrere Wochen vergehen, bis Sie Ihren Führerschein wieder ausgehändigt bekommen. 

Auf die Bitte des Polizeibeamten haben Sie ferner auszusteigen und mitzuführende Gegenstände, wie das Erste-Hilfe Material und das Warndreieck, vorzuzeigen. Zudem haben Sie auf Aufforderung zu Kontrollzwecken die Beleuchtungseinrichtungen einzuschalten. Sonstige Fragen, nach dem Grund oder dem Ziel der Fahrt, wo und wann die Fahrt angetreten wurde, ob Sie Alkohol getrunken oder Drogen genommen haben, müssen Sie nicht beantworten. Das gilt selbstverständlich auch für die anlassbezogene Verkehrskontrolle. Hier hat der Polizeibeamte Sie zunächst darüber zu belehren, was Ihnen vorgeworfen wird und dass Sie das Recht haben, zu dem Tatvorwurf (Ordnungswidrigkeit oder Straftat) zu schweigen. Hiervon sollten Sie auch unbedingt Gebrauch machen, da mir meine anwaltliche Praxis zeigt, dass die Angaben in den seltensten Fällen später hilfreich sind. Allgemein gilt, durch Schweigen entstehen Ihnen keine Nachteile. 

Wegen der großen Bedeutung in der Praxis, möchte ich explizit auf die Alkohol- und Drogenkontrollen eingehen. Wie bereits ausgeführt, haben Sie Fragen danach nicht zu beantworten. Eine Atemalkoholkontrolle oder einen Drogentest müssen Sie nicht machen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn ein sogenannter Anfangsverdacht auf Konsum besteht. Drängt sich den Polizeibeamten ein entsprechender Verdacht auf, z. B. durch Alkoholgeruch oder gerötete bzw. geweitete Pupillen hat er Sie zunächst zu belehren. Auch hier gilt, dass Sie an Ihrer eigenen Überführung nicht mitwirken müssen. Allerdings darf die Polizei in dem Fall das Fahrzeug auf Beweismittel durchsuchen. Weigern Sie sich, kann die Polizei eine Blutentnahme nach Einholung einer richterlichen Erlaubnis anordnen. Bei Gefahr im Verzug, kann dies auch die Staatsanwaltschaft oder der Polizeibeamte anordnen. Genau hier ist auch das Einfallstor für die spätere Verteidigung. Oftmals sind entsprechende Beschlüsse gar nicht oder unrechtmäßig ergangen. Das hat zur Folge, dass die Ergebnisse des Tests gegebenenfalls nicht verwertet werden können. Etwas anderes gilt jedoch im Rahmen der Überprüfung der Eignung durch die Straßenverkehrsbehörde. Diese darf auch auf unrechtmäßig erlangte Beweismittel zurückgreifen.

Allgemein gilt, nichts zugeben! Alle entlastetenden Umstände können später noch vorgetragen werden. Seien Sie freundlich im Gespräch, aber bestimmt in der Sache! Dann wird Ihnen in der Regel auch die Polizei freundlich gegenübertreten und die Kontrolle ist schnell vorbei. Sollten Sie hingegen mit dem Vorgehen des Polizeibeamten nicht einverstanden sein, können Sie den Polizeibeamten auffordern, Ihnen die Dienstnummer mitzuteilen. Ebenso sollten Sie sich von einem Polizeibeamten „in zivil“ den Dienstausweis zeigen lassen.

Zum Schluss noch ein Hinweis: auch das Smartphone ist in der Regel für den Polizeibeamten tabu. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es Aufschluss geben kann im Rahmen einer Unfallrekonstruktion. Dann kann es als Beweismittel herangezogen werden. Eine Kontrolle des Smartphone auf sogenannte Blitzer-App oder Gesprächsverläufe ist hingegen in der allgemeinen Verkehrskontrolle nicht zulässig.


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