Wie vollziehe ich die Trennung von meinem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner?

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Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner (nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz) leben voneinander getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und einer der Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft bzw. die eingetragene Lebenspartnerschaft ablehnt (§ 1567 BGB). Spätestens mit dem Tag des Auszuges aus der gemeinsamen Ehewohnung beginnt das Getrenntleben. Dabei ist es zunächst unerheblich, ob der Ehegatte in eine eigene Wohnung zieht oder künftig mit einem neuen Lebenspartner/einer neuen Lebenspartnerin zusammenlebt.

Ein Getrenntleben im Sinne der familienrechtlichen Vorschriften ist auch innerhalb der ehelichen oder lebenspartnerschaftlichen Wohnung möglich. Beide Ehegatten oder beide eingetragene Lebenspartner müssen dann ausschließlich für sich selbst sorgen und getrennt wirtschaften. Anhaltspunkt für das Getrenntleben in der Wohnung ist beispielsweise der Umstand, dass ein Ehepartner dem anderen nicht mehr das Essen zubereitet, jeder getrennte Fächer im Kühlschrank hat, jeder seine eigene Wäsche wäscht und man natürlich in getrennten Zimmern übernachtet.

Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner, die eine Trennung innerhalb der ehelichen Wohnung beabsichtigen, sollten in jedem Falle beachten, dass das Getrenntleben in der gemeinsamen Wohnung erhebliche Beweisschwierigkeiten mit sich bringt. Wenn der Scheidungsantrag bzw. der Aufhebungsantrag beim Familiengericht eingereicht wird, muss der scheidungswillige Partner nachweisen, dass er das Trennungsjahr eingehalten hat. Wenn der andere Ehegatte das Getrenntleben in der ehelichen Wohnung dann nicht bestätigt, ist die Beweisführung extrem schwierig. Wenn man also dem eingetragenen Lebenspartner oder Ehegatten nicht wirklich vertraut, ist es empfehlenswert, aus der Wohnung auszuziehen. Damit hat man die Voraussetzungen des Getrenntlebens für die Scheidung in jedem Falle nachgewiesen.

Eine Alternative kann eine Vereinbarung mit dem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner sein, in der der Beginn des Getrenntlebens in der ehelichen Wohnung festgehalten und von beiden durch Unterschrift bestätigt wird.

Das Trennungsjahr kann auch durch ein anwaltliches Schreiben eingeleitet werden, mit dessen Hilfe dem anderen Ehegatten die Trennung ab sofort mitgeteilt wird.

Wenn Sie Zweifel oder Fragen bezüglich des Trennungsjahres haben, sollten Sie sich unbedingt an einen Rechtsanwalt wenden und sich dort beraten lassen. Nichts ist ärgerlicher, als ein vom Gericht zurückgewiesener Scheidungsantrag, weil das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen oder schlimmstenfalls noch nicht einmal angelaufen ist.

Dieser Beitrag kann eine auf den genauen Sachverhalt zugeschnittene anwaltliche Beratung nicht ersetzen. Er dient lediglich der generellen Information und stellt keine rechtliche Beratung da.

Wenn Sie Fragen oder Beratungsbedarf zum Thema haben, können Sie sich gerne mit mir unter

0221/ 27 78 27 53 oder

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Simone Huckert

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Familienrecht

Fachanwältin für Erbrecht


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