Wie werden Zins und Tilgung eines Immobilienkredits beim Unterhalt berücksichtigt?

  • 2 Minuten Lesezeit

Die folgenden Hinweise sind unverbindlich, das heißt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird keine Gewähr für Richtigkeit und/oder Vollständigkeit übernommen.

1. Berücksichtigung des Tilgungsanteils über den Zugewinnausgleich

Ob der Tilgungsanteil eines Immobilienkredits bei der Unterhaltsberechnung Berücksichtigung findet, hängt davon ab, ob es um Trennungsunterhalt oder um nachehelichen Unterhalt geht und in welchem Güterstand die Eheleute leben bzw. ob der Zugewinnausgleich schon durchgeführt ist oder noch bevorsteht.

Lebt ein Ehegatte mietfrei in der selbst genutzten Immobilie, sind grundsätzlich vom Wohnvorteil Zins und Tilgung abzuziehen. In Höhe der Differenz besteht der anzurechnende Wohnvorteil fort. Dies gilt, wenn der Zugewinnausgleich zwischen den Ehegatten noch durchzuführen ist, weil dann der andere Ehegatte über den Zugewinnausglich von der Vermögensbildung profitiert, die mit der Kreditabzahlung einhergeht.

Ist kein Zugewinnausgleich (mehr) durchzuführen oder besteht Gütertrennung, entfällt der Profit des anderen Ehegatten über einen Zugewinnausgleich. In diesem Fall geht die Tilgung des Kredits zulasten des Unterhaltsanspruchs des anderen Ehegatten. Ob dies erlaubt ist, hängt davon ab, ob die Ehegatten schon geschieden sind oder noch getrenntlebend sind bzw. ob der Scheidungsantrag bereits zugestellt ist. Mit Zustellung des Scheidungsantrags steht nämlich der Stichtag für die Berechnung des Zugewinns fest. Eine Kredittilgung nach diesem Stichtag wird somit nicht mehr über den Zugewinnausgleich ausgeglichen, sondern führt ausschließlich zur Vermögensbildung aufseiten des Immobilienbesitzers auf Kosten des Unterhaltsberechtigten. In diesem Fall darf unterhaltsrechtlich nur noch der Zinsanteil berücksichtigt werden, nicht mehr aber der Tilgungsanteil.

2. Berücksichtigung des Tilgungsanteils über die zusätzliche Altersvorsorge

Der Tilgungsanteil kann dann jedoch über die zusätzliche Altersvorsorge, die bis zu einer Höhe von 4 % des Bruttoeinkommens beim Unterhalt abgezogen werden darf, berücksichtigt werden, da die Anschaffung einer Immobilie und deren Abzahlung als zulässige Art der Altersvorsorge inzwischen vom BGH anerkannt ist. Werden die 4 % jedoch bereits durch Beiträge zu anderen Möglichkeiten der Altersvorsorge ausgeschöpft, kann auch in so einem Fall der Tilgungsanteil nicht mehr abgezogen werden.

3. Berücksichtigung des Tilgungsanteils bei Überschuldung der Immobilie

Zins und Tilgung können ausnahmsweise beim nachehelichen Unterhalt, also für die Zeit nach rechtskräftiger Scheidung, abgezogen werden, wenn die Immobilie höher belastet ist als ihr Verkehrswert ist oder wenn der bei Verkauf der Immobilie erzielte Kaufpreis zur vollständigen Ablöse des Kredits nicht ausreicht und somit Schulden übrigbleiben.

In familienrechtlichen Angelegenheiten stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Cordula Alberth

Beiträge zum Thema