Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ohne Wiederholung der Prüfung - VG Stuttgart vom 11.04.2018

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Nach dem Verlust der Fahrerlaubnis stellt sich für viele Betroffene die Frage, ob Sie bei einer Wiedererteilung die Fahrprüfung wiederholen müssen. Die Frage ist unabhängig von der Problematik der Anordnung der medizinisch-psychologischen Prüfung. Es geht hierbei vielmehr um die Frage, ob die bisherige Fahrpraxis ausreichend und noch aktuell ist oder ob die Fahrbefähigungsprüfung erneut absolviert werden muss.

Grundsätzlich hat jeder, der einen Antrag auf Fahrerlaubnis stellt, gemäß § 15 Abs. 1 FeV seine Befähigung in einer theoretischen und einer praktischen Prüfung nachzuweisen. Hierbei sind gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 FeV grundsätzlich die für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung einschlägigen Vorschriften für die Ersterteilung anzuwenden.

Eine Prüfung ist nach § 15 FeV gemäß § 20 Abs. 1 S. 2 FeV grundsätzlich nicht erforderlich, Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung nur ausnahmsweise an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat im Urteil vom 11.04.2018 (Az: 1 K 8555/17) festgestellt, dass die Fähigkeiten zum sicheren, verkehrsordnungsgemäßen und umweltbewussten Führen eines Kraftfahrzeuges  einer gewissen Relativierung durch die Zeit dergestalt unterliegen, dass eine längere Nutzungspause diese Kenntnisse und Fähigkeiten schwinden lässt und so Zweifel an der hinreichenden Fahreignung begründet sind.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen ist seit 23 Jahren im Fahrerlaubnisrecht spezialisiert. Die Kanzlei ist Vertagsanwaltskanzlei an den Standorten Augsburg und Stuttgart von Deutschlands größter Sachverständigenorganisation GTÜ.

Wie lange eine Fahrpause sein darf, bevor die Prüfung zu wiederholen ist, ist eine Frage des Einzelfalls und lässt sich nicht allgemein beantworten.

Ein Zeitraum von mehr als 10 Jahren ist nach der hersschenden Rechtsprechung grundsätzlich zu lange.

Eine telefonische Ersteinschätzung wird von der Anwaltskanzlei Steffgen angeboten.



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