Wiedergutmachungseinbürgerung für NS-Verfolgte

  • 1 Minuten Lesezeit

Deutschland erweitert die Wiedergutmachung für Verfolgte des Nationalsozialismus.

Die Situation: Seit dem 20.08.2021 besteht aufgrund einer neuen Regelung im Staatsangehörigkeitsgesetz die sogenannten Wiedergutmachungseinbürgerung. Zwar gab es mit Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes schon die Möglichkeit für Menschen, die aufgrund der Nazi-Verfolgung die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hatten, diese wieder zu erlangen. Diese Möglichkeit wurde nun jedoch nochmals ausgeweitet.

Die neuen Möglichkeiten: Menschen die im Zusammenhang mit nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen auf andere Weise als durch den direkten Entzug verloren haben oder sogar nie haben erwerben können, können nun die deutsche Staatsbürgerschaft erwerben.

So können vor allem Menschen, die vor dem Nazi-Regime geflüchtet sind und dann eine andere Staatsbürgerschaft angenommen haben, nun auch die Wiedereinbürgerung verlangen. Dies kann sogar zutreffen, wenn die Flucht erfolgte, noch bevor die deutsche Staatsbürgerschaft überhaupt angenommen werden konnte oder das Nazi-Regime die Einbürgerung z.B. wegen einer Eheschließung ausgeschlossen haben oder die Einbürgerung damals bei einer Antragstellung sonst möglich gewesen wäre.

Rechtstipp 1: Falls Sie also früher schon einmal die Wiedereinbürgerung als NS-Verfolgter beantragt haben und diese abgelehnt wurde, lohnt es sich nun die neuen gesetzlichen Möglichkeiten zu prüfen. Wiedereinbürgerungsanträge wurde früher oft abgelehnt mit Argumenten, die nun bei der neuen Gesetzeslage keine Rolle mehr spielen sollten.

Rechtstipp 2: Auch besteht diese Möglichkeit der Wiedergutmachungseinbürgerung für die Kinder von damals verfolgten – auch wenn diese selbst Kinder waren.





Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Randhir Kumar Dindoyal