Wiederkehrende Beiträge für Straßen – Lösung oder neue Probleme?

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Wie berichtet, wurden zwischenzeitlich auch in Bayern die wiederkehrenden (Anlieger-) Beiträge eingeführt. Zweck der Regelung ist es, die ungeliebten Straßenausbaubeiträge abzulösen und eine Regelung zu schaffen, die kleine Beitragslasten auf mehrere – nämlich sämtliche – Grundstückseigentümer verteilt, dafür aber regelmäßig.

Ob es sich dabei um einen neuen Lösungsansatz handelt, der die betroffenen Grundstückseigentümer zufriedenstellt, ist eher fraglich. Ebenso dürften neue Rechtsstreitigkeiten vorprogrammiert sein.

Kern der bayerischen Regelung ist die Möglichkeit der Gemeinden, nunmehr anstatt der bisherigen Beiträge jährlich sogenannte wiederkehrende Beiträge festzusetzen. Diese werden dann für sämtliche in der Baulast der Gemeinde stehenden Verkehrsanlagen festgesetzt. Dies bedeutet, dass ein Anlieger der Straße A jahrelang für Maßnahmen an den Straßen B, C und D bezahlt, umgekehrt die dortigen Anlieger irgendwann dann auch für die Straße A. Darüber hinaus sind in Bayern auch die bisherigen Beiträge sowie die neuen wiederkehrenden Beiträge nebeneinander zulässig.

Kritik wurde bereits durch die Gemeinden geäußert, die mit erhöhtem Verwaltungsaufwand rechnen, immerhin müssten dann jährlich Bescheide an mehrere Tausend Betroffene verschickt werden. Auch die Eigentümer kritisieren immer wieder, dass sie neben Erschließungsbeiträgen, Grunderwerbsteuer und Grundsteuer nunmehr auch die Beiträge bezahlten müssten. Eine echte Entlastung sei darin nicht zu sehen.

Rechtlich bereiten die wiederkehrenden Beiträge auch immer wieder Probleme. Zwar ist das Bundesverfassungsgericht jedenfalls für Rheinland-Pfalz der Meinung, dass die wiederkehrenden Beiträge dort verfassungsgemäß seien. Für Bayern wird in zukünftigen Verfahren zu klären sein, inwieweit beispielsweise wiederkehrende und einmalige Beiträge nebeneinander zulässig seien. Darüber hinaus ist strittig, wie Fälle behandelt werden, die gerade einen (hohen) Straßenausbaubeitrag zu bezahlen hatten, den die Gemeinde nunmehr auf die wiederkehrenden Beiträge umstellt. Auch die Fragen, welche Kosten umgelegt werden dürfen, welche Rolle die Instandsetzung spielt und wie die gemeindlichen Satzungen ausgestaltet sein müssen, werden besonders in der Rechtsprechung eine große Rolle spielen.



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