Wie viel Trennungsunterhalt steht mir zu und wie mache ich Trennungsunterhalt geltend?

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Ein Ehepartner kann Trennungsunterhalt ab der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung geltend machen.

Berechnung der Höhe des Trennungsunterhaltes

Die Ermittlung der Höhe des Trennungsunterhaltes erfolgt in folgenden Schritten:

Zunächst müssen der Unterhaltsbedarf und die Bedürftigkeit des unterhaltsberechtigten Ehegatten ermittelt werden. Im Anschluss daran muss für die konkrete Berechnung des Trennungsunterhaltes die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen berücksichtigt werden.

Der konkrete Bedarf des Unterhaltsberechtigten leitet sich aus den ehelichen Lebensverhältnissen ab, diese wiederum werden durch die gemeinsamen Einkünfte der Eheleute geprägt. Dies bedeutet z. B., dass bei einer sogenannten Doppelverdienerehe zunächst die Nettoeinkünfte von beiden Eheleuten addiert werden müssen. Davon werden im nächsten Schritt die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten abgezogen. Dieses bereinigte Nettoeinkommen wird im Anschluss bei der Berechnung des Trennungsunterhaltes zwischen den Eheleuten zur Hälfte aufgeteilt.

Damit einem Ehepartner überhaupt ein Anspruch auf Trennungsunterhalt zusteht, muss dieser auch bedürftig sein. Dies bedeutet wiederum, dass er den vorher berechneten Unterhaltsbedarf nicht durch eigene Einkünfte decken kann. Die Differenz zwischen dem berechneten Unterhaltsbedarf und den eigenen Einkünften des Berechtigten ergibt die Höhe des Trennungsunterhalts.

Abschließend ist zu prüfen, ob der unterhaltspflichtige Ehegatte überhaupt in der Lage ist den Trennungsunterhalt zu bedienen. Dies bedeutet, dass er den laufenden Trennungsunterhalt aus seinem Nettoeinkommen bestreiten können muss. Nach Zahlung von etwaigem Kindesunterhalt und Trennungsunterhalt muss der unterhaltsverpflichtete Ehegatte noch seinen eigenen Lebensbedarf bestreiten können. Hierfür verbleibt ihm ein Selbstbehalt von monatlich 1100,00 €. Dies kann dazu führen, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte unter Umständen nicht seinen vollen Trennungsunterhalt beanspruchen kann.

Verzicht auf Trennungsunterhalt?

Bei einem Anspruch auf Trennungsunterhalt sollte den Ehegatten klar sein, dass es nicht möglich ist, wirksam auf laufenden und künftigen Trennungsunterhalt zu verzichten.

Der Auskunftsanspruch: Fälligkeitsvoraussetzung für den Trennungsunterhalt

Trennungsunterhalt kann von dem anderen Ehegatten unter Umständen auch für die Vergangenheit verlangt werden. Hierfür ist es jedoch wichtig, dass ein Unterhaltsanspruch erst ab dem Zeitpunkt besteht, ab dem dem anderen Ehegatten ein sogenanntes Auskunftsersuchen zugegangen ist, bzw. ihm mitgeteilt wurde, dass Trennungsunterhalt grundsätzlich verlangt werden soll.

Mein Tipp

Sollte für Sie grundsätzlich ein Anspruch auf Trennungsunterhalt bestehen, sollten Sie diesen direkt bzw. den Auskunftsanspruch umgehend nach der Trennung schriftlich und nachweisbar geltend machen. Andernfalls können Sie diesen für die Vergangenheit nicht mehr durchsetzen!

Um den Trennungsunterhalt konkret berechnen zu können, sind beide Eheleute verpflichtet, sich gegenseitig über ihre Einkommens- und Vermögenssituation Auskunft zu erteilen. Diese Auskünfte müssen zudem durch Belege nachgewiesen werden. Bei Arbeitnehmern erfolgt dieses durch die Vorlage der letzten 12 Gehaltsbescheinigungen sowie der damit korrespondierenden Steuerunterlagen. Bei der Ermittlung des Trennungsunterhaltes bei Selbstständigen sollten im Rahmen der Auskunftserteilung die letzten drei Jahresabschlüsse (z. B. Bilanzen, bzw. Gewinn- und Verlustrechnung) und die dazugehörigen Steuerunterlagen angefordert werden.

Mein Tipp

Ihr Anspruch auf möglichen Trennungsunterhalt endet, wenn sie rechtskräftig geschieden sind. In diesem Fall sollte geprüft werden, ob Ihnen eventuell noch ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zusteht.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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