Witwenrente: Diese Dinge sollten Sie wissen!

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Wenn ein Partner stirbt, kommen zur Trauer oftmals noch Existenzängste hinzu. Die Witwen- und Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung kann dann helfen, finanzielle Lücken zu schließen. Der Bezug der Hinterbliebenenrente kann für Witwen und Witwer eine wichtige Einkommensquelle sein.


Als Hinterbliebener hat man einen Anspruch auf Zahlung der Witwen- und Witwerrente, wenn man mit dem Verstorbenem verheiratet war oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft bestand.

Voraussetzungen für eine Witwenrente

Damit der Hinterbliebene Anspruch auf die Witwen- und Witwerrente hat, muss die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft im Regelfall mindestens ein Jahr vor dem Tod des Partners geschlossen worden sein.

Zudem muss der verstorbene Partner bereits eine Rente bezogen oder mindestens fünf Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben.

Es ist aber nicht notwendig, dass der Hinterbliebene selbst bei der Rentenversicherung versichert ist. Bei der Hinterbliebenenrente handelt es sich nämlich um eine so genannte „abgeleitete Rente“.

Das bedeutet, dass es bei dieser Rente nicht danach geht, welche Ansprüche der Hinterbliebene selbst bei der Deutschen Rentenversicherung erwirtschaftet hat, sondern es geht danach, welche Rentenversicherungsansprüche der Verstorbene bei der Deutschen Rentenversicherung erworben hat.

Daher können auch Witwen und Witwer Rente erhalten, die selbst niemals in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben, z.B. Beamte und Beamtinnen, deren verstorbener Partner in der deutschen Rentenversicherung Rentenansprüche erworben hat.

Antrag

Die Witwen- und Witwerrente wird nur auf Antrag hin gezahlt. Die Antragsunterlagen erhält man bei der Deutschen Rentenversicherung. Zudem muss auch die Heiratsurkunde und die Sterbeurkunde vorgelegt werden.

Sterbevierteljahr

In den ersten drei Monaten nach dem Tod des Versicherten ist eine besondere Unterstützung der Hinterbliebenen vorgesehen.

In diesem so genannten „Sterbevierteljahr“ erhalten Witwen und Witwer die monatlichen Rentenansprüche des Verstorbenen in voller Höhe ausgezahlt, ohne dass ihr Einkommen angerechnet wird. Was danach gezahlt wird, hängt von weiteren Voraussetzungen ab.

Altes oder neues Recht?

Zum Jahr 2002 hin wurden die Leistungen aus der Hinterbliebenenrente neu geregelt. Seitdem muss nach altem und neuem Recht unterschieden werden. Zudem gibt es Unterschiede zwischen der „großen Witwenrente“ und der „kleinen Witwenrente“.

Wenn Ihr Partner vor 2002 gestorben ist, gilt für Sie das „alte Recht“. Doch auch wenn der Partner 2002 oder später verstorben ist, kann für Sie noch das alte Recht gelten und zwar dann, wenn Sie vor 2002 geheiratet haben und zumindest einer der beiden Partner vor dem 02.01.1962 geboren wurde.

Bei den „neuen Ehen“, also alle Eheschließungen ab 2002, gilt mithin das „neue Recht“.

Die große Witwenrente

Die große Witwen-/Witwerrente nach „altem Recht“ beträgt 60 % von dem, was der verstorbene Partner als Rente bekommen hat. Für die große Witwenrente nach „neuem Recht“ wird zwar nur ein Prozentsatz von 55 % zu Grunde gelegt, allerdings kann sich die Rente nach neuem Recht um einen Kinderzuschlag erhöhen.

Die große Witwenrente wird nach altem und neuem Recht zeitlich unbegrenzt gewährt. Allerdings müssen Sie hinnehmen, dass eigene Renten und Einkommen auf die Hinterbliebenenrente angerechnet werden.

Anspruch auf die große Witwenrente haben Sie, wenn Sie in dem Jahr, in welchem der Partner stirbt eine bestimmte Altersgrenze erreicht haben, also mindestens zwischen 45 und 47 Jahre alt sind (diese Altersgrenze wird seit 2012 jährlich stufenweise auf 47 Jahre angehoben, für 2020 bedeutet das also: Stirbt ihr Partner im Jahr 2020, müssen Sie mindestens 45 Jahre und 9 Monate als sein), oder wenn Sie erwerbsgemindert sind, oder wenn Sie ein minderjähriges Kind erziehen.

Kümmern Sie sich um ein behindertes Kind, spielt das Alter für die Zuordnung keine Rolle.

Kleine Witwenrente

Die kleine Witwen-/ Witwerrente nach „altem Recht“ und nach „neuem Recht“ beträgt 25 % von dem, was der verstorbene Partner als Rente bekommen hat.

Die kleine Witwenrente nach „altem Recht“ wird zeitlich unbegrenzt gewährt, nach „neuem Recht“ hingegen besteht der Anspruch nur für 24 Monate. Auch hier kann sich die Rente nur nach neuem Recht um einen Kinderzuschlag erhöhen. Auch auf die kleine Witwenrente wird eigenes Einkommen angerechnet.

Anspruch auf die kleine Witwenrente haben Sie, wenn Sie die Altersgrenze für die große Witwenrente nicht erreicht haben, wenn Sie nicht erwerbsgemindert sind und kein Kind erziehen. Wenn Sie zunächst aber wegen Ihres Alters nur einen Anspruch auf die kleine Witwenrente haben, im Laufe der Rentenzeit aber die Altersgrenze für die große Witwenrente erreichen, können Sie diese noch nachträglich bekommen.

Diese Umstellung geschieht aber nicht automatisch, hierfür müssen Sie wiederum einen Antrag auf die große Witwenrente bei der Deutschen Rentenversicherung stellen.

Was passiert mit der Witwenrente bei erneuter Heirat?

Falls Sie den Wunsch haben sollten, erneut heiraten zu wollen, so sollte dies gut überlegt sein. Denn wenn Sie nach dem Tod Ihres Partners erneut heiraten, endet auch Ihr Anspruch auf die Witwenrente.

Wichtig zu wissen ist allerdings: Bei einer Wiederheirat haben Sie Anspruch auf eine Abfindung Ihrer bisherigen Witwen-/ Witwerrente. Sie können eine Abfindung von 24 Monatsrenten der Witwenrente ausgezahlt bekommen, die Sie mit einem formlosen Schreiben bei der deutschen Rentenversicherung beantragen können. 

Mit den allerbsten Grüßen,

Stephanie Bröring,

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizin- und Sozialrecht


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