Wohnmobil bestellt - Welche Rechte haben Verbraucher bei Preiserhöhung und Lieferverzug?

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Wohnmobile sind bei Verbrauchern beliebt und die Nachfrage steigt stetig. Leider steigen auch die Preise und durch massive Lieferverzögerungen werden immer mehr Betroffene auf eine echte Geduldsprobe gestellt. Viele Wohnmobilfahrer warten schon über ein Jahr auf ihr neues Fahrzeug. Aber sind Verbraucher solchen Geschäftsgebaren der Händler schutzlos ausgesetzt? Wir klären Betroffene in diesem Artikel über ihre Rechte auf und geben Tipps, wie sie sich im Falle von Preiserhöhungen oder Lieferverzögerungen am besten verhalten. In vielen Fällen lohnt sich auch die Beratung durch einen erfahrenen Anwalt, da die Verträge häufig versteckte Klauseln enthalten oder gesetzliche Fristen eingehalten werden müssen.

Ist eine nachträgliche Preisanpassung überhaupt zulässig?

Der Kaufvertrag bindet sowohl den Käufer als auch den Verkäufer. Preiserhöhungen zwischen dem Abschluss des Kaufvertrages und der Lieferung des Wohnmobils sind ohne eine entsprechende Vereinbarung daher nicht zulässig. 

Einige Verträge enthalten jedoch auch sogenannte Preisanpassungsklauseln. Mit diesen Klauseln ist eine Erhöhung rechtlich grundsätzlich möglich. Aber nur dann, wenn eine Lieferfrist von mehr als vier Monaten vereinbart wurde. Erforderlich ist zudem, dass die Klausel die Preiserhöhung konkret bezeichnet. Ab einem bestimmten Erhöhungssatz muss der Vertrag zudem ein Rücktrittsrecht für den Käufer vorsehen. Der Verkäufer kann keine Preiserhöhung verlangen, wenn die ursprünglich im Kaufvertrag vereinbarte Lieferfrist kürzer als vier Monate war.

Der Wohnmobilhersteller darf die Preiserhöhung an den Käufer nur dann weitergeben, wenn die Gründe erst nach Vertragsschluss eingetreten sind und für den Verkäufer nicht vorhersehbar waren. Typische Preiserhöhungen ergeben sich insbesondere aus dem Einkaufspreis. Dieser gehört aber zum unternehmerischen Risiko des Händlers und kann nicht auf den Verbraucher abgewälzt werden.

Angaben zum Endpreis sind häufig bewusst schwammig gehalten

Bei Vertragsabschluss muss der Endpreis deutlich angegeben werden. Einige Händler formulieren gleichwohl im Kaufvertrag zum Beispiel, 

  • dass der "am Tag der Auslieferung gültige Listenpreis" gelten soll oder
  • "zwischenzeitliche Preiserhöhungen des Herstellers gehen zu Lasten des Käufers"

Solche Vertragsklauseln sind für den Kunden nicht transparent genug und dürften deshalb unserer Einschätzung nach keinen Bestand vor Gericht haben.

Achtung, Falle: Händler schreiben ihre Kunden an und versuchen Zustimmung einzuholen

Der Verkäufer darf im Nachhinein keine einseitige Preiserhöhung vornehmen. Der Käufer müsste ihr zustimmen. Viele Händler schreiben aus diesem Grund derzeit ihre Kunden hierzu an.

Einige Händler versuchen daher, ihre Kunden mit folgenden häufigen Argumenten zu einer Zustimmung zu einer Preiserhöhung zu bewegen:

  1. Wohnmobil sei nicht mehr lieferbar
    Der Händler schreibt, dass das Wohnmobil angeblich nicht mehr lieferbar sei, er aber das Wohnmobil trotzdem ausnahmsweise bestellen könne. Der Preis sei dann aber viel höher.
    Aber Achtung: Bei Neuwagenbestellungen darf sich der Verkäufer in der Regel nur auf die sogenannte "Unmöglichkeit" berufen, wenn das Fahrzeug tatsächlich gar nicht mehr produziert wird und auch sonst am Markt nicht zu beschaffen ist.  
  2. Kein Kaufvertrag geschlossen
    Der Händler behauptet in diesen Fällen, dass kein Kaufvertrag vorliege, weil er die Bestellung nicht angenommen oder bestätigt habe.
    Aber Achtung: Diese Auskunft ist falsch! Die Annahme der Bestellung kann sich auch aus den Umständen ergeben. Die meisten Händler verwenden die sogenannten "Neuwagenverkaufsbedingungen". In diesen steht drin, dass der Verkäufer verpflichtet ist, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt. 
  3. Geänderte Abgasnorm oder Motorisierung
    Einige Händler schreiben ihren Kunden auch, dass es technische Veränderungen durch den Hersteller gegeben habe und das bestellte Wohnmobil aus diesem Grund nicht mehr lieferbar sei.
    Aber Achtung: In solchen Fällen wird der Verkäufer jedoch nicht von der Verpflichtung zur Lieferung frei. Stattdessen kann dem Käufer ein Recht auf Kaufpreisminderung zustehen. 

Was tun, wenn Sie als Käufer ein Schreiben Ihres Händlers erhalten und zur Zustimmung aufgefordert werden?

Wenn Ihnen als Betroffener auch ein solches Schreiben vorliegt, lassen Sie es von einem erfahrenen Anwalt prüfen und stimmen Sie keinesfalls Preiserhöhungen zu, ohne Ihre rechtliche Situation vorher von einem Fachkundigen geprüft zu haben. Wir unterstützen und beraten Sie gerne mit unserer langjährigen Erfahrung. Nehmen Sie unkompliziert Kontakt zu uns auf!

So verhalten Sie sich als Betroffener richtig

Wenn Sie das Wohnmobil gerne haben möchten, sollten Sie deutlich machen, dass Sie am Kaufvertrag festhalten wollen. Fordern Sie den Verkäufer schriftlich dazu auf, das Wohnmobil zum vertraglich vereinbarten Kaufpreis zu liefern und berufen Sie sich dabei auf Ihren Kaufvertrag.

Wenn der Verkäufer das Wohnmobil nicht liefern will, wenn Sie die Preiserhöhung nicht akzeptieren oder kommt es dadurch zu weiteren Lieferverzögerungen, können Sie den Händler auf Herausgabe verklagen und gegebenenfalls Schadensersatz verlangen. 

Lassen Sie Ihren Vertrag prüfen, wenn es Probleme mit Preiserhöhungen und/oder Lieferverzögerungen gibt. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Ihr Vertrag eine wirksame Preisanpassungsklausel enthält oder eine Klausel in den sogenannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ist, sollten Sie sich von einem Anwalt beraten lassen. Auf diese Weise vermeiden Sie, in gut getarnte Fallen zu tappen oder Ihre Rechte auf Rücktritt oder Minderung versehentlich zu vereiteln, weil Fristen oder andere gesetzliche Voraussetzungen verpasst werden. 

Wir unterstützen Sie beim Problemen mit Ihrer Wohnmobilbestellung!

Wir haben bereits bundesweit vielen Mandanten geholfen, die ein Wohnmobil bestellt haben und mit Preiserhöhungen oder Lieferverzögerung konfrontiert wurden. Wir beraten Verbraucher individuell und kommunizieren mit unseren Mandanten ohne unverständlichen Fachjargon. Uns ist wichtig, dass unsere Mandanten die Rechtslage auch als juristische Laien verstehen und durch unsere Beratung ihre rechtlichen Möglichkeiten erkennen können. Auf diese Weise unterstützen wir Verbraucher, ihre rechtlichen Interessen so gut wie möglich durchzusetzen. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf über Telefon, E-Mail oder dem untenstehenden Kontaktformular. Über die Kosten unserer Beratung sprechen wir vor einer etwaigen Beauftragung mit Ihnen. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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