Zahlreiche Verträge der Volkswagen Bank GmbH weiter widerruflich, vermeiden Sie Wertverluste

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Zahlreiche Verbraucherdarlehensverträge der Volkswagen Bank GmbH weisen Fehler auf, die einen fortbestehenden Widerruf dieser Verträge ermöglichen.

Dabei handelt es sich auch um die Verträge, die unter den Bezeichnungen Audi, Seat oder Skoda Bank abgeschlossen wurden.

Insbesondere Verträge aus den Jahren 2017 und älter sind betroffen, stellt RA Koch, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, fest, der mehr als tausend Darlehensverträge (dabei auch mehrere hundert für Fahrzeugfinanzierungen) auf fehlerhafte Widerrufsbelehrungen, fehlerhafte Widerrufsinformationen oder fehlerhafte oder fehlende Pflichtangaben in Darlehensverträgen geprüft hat.

Handelt es sich beim Kaufvertrag dann – wie regelmäßig – um einen mit dem Darlehensvertrag sog. verbundenen Vertrag, führt der Widerruf des Verbraucherdarlehensvertrags auch zur Rückabwicklung des Kaufvertrags. 

So können Verbraucher sich von Ihren Fahrzeugen trennen und eingetretene Wertverluste (etwa aufgrund der Dieselfahrverbote) ganz oder teilweise vermeiden.

Dies gilt unabhängig davon, ob der Diesel eine unzulässige Abschalteinrichtung hat oder nicht, ob er einem Rückruf des KBA unterlag und sogar unabhängig davon, ob es überhaupt ein Diesel ist.

Folgende Fehler (nicht abschließend) lassen sich immer wieder feststellen:

1. Fehlerhafte Widerrufsinformation

a) Die Belehrung ist bereits fehlerhaft, da sie in erheblichem Umfang Angaben u. a. zu zwei Versicherungen enthält, die fehlerhaft als verbundene Verträge bezeichnet werden. 

Zudem sieht die Musterwiderrufsinformation keine Verknüpfung mit mehreren verbundenen Verträgen vor, zumal dann in der Folge nur vom Singular gesprochen wird und unklar bleibt, welches Schicksal die weiter verbundenen Verträge beim Widerruf eines verbundenen Vertrags erleiden.

Nach der Gesetzesbegründung war zudem vorgesehen, dass bei mehreren verbundenen Verträgen die Belehrungen mehrfach verwendet werden sollen.

b) Belehrung über die Widerrufsfolgen

Die Belehrung über die Widerrufsfolgen ist bereits deshalb fehlerhaft, da sie den Verbraucher unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“ darüber belehrt, dass der Darlehensnehmer das Darlehen spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen hat und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten hat, soweit das Darlehen bereits ausgezahlt wurde. 

2. Fehlende bzw. fehlerhafte Pflichtangaben

Auch fehlerhafte Pflichtangaben werden nach ganz herrschender Auffassung wie fehlende behandelt.

a) Keine Angabe zum Darlehensvermittler, Pflichtangabe nach § 492 Abs. 2, Art 247 § 6 Abs. 1, § 13 Abs. 1 EGBGB. 

b) Fehlerhafte Angabe zum Kündigungsrecht und -verfahren, Pflichtangabe nach § 492 Abs. 2, Art 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB.

c) Fehlerhafte Angabe zur Vorfälligkeitsentschädigung, Pflichtangabe nach § 492 Abs. 2, Art 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 14 EGBGB.

Auch die Verträge zahlreicher anderer Banken, die Autokäufe finanziert haben, sind weiter widerruflich.

Wir prüfen für Sie gerne in einer kostenfreien Erstberatung mögliche Ansprüche gegen Händler und Hersteller und die Widerruflichkeit Ihres Darlehensvertrags.

Rechtsanwalt Koch hat bereits mehrere Vortragsveranstaltungen zum Widerruf von Verbraucherdarlehen durchgeführt sowie zahlreiche gerichtliche und außergerichtliche Verfahren erfolgreich abgeschlossen und wird auf der Seite der Stiftung Warentest im Bereich des Widerrufs von Autofinanzierungen und Immobiliardarlehensverträgen gelistet.

Rechtsanwalt Sebastian Koch

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

www.widerruf-durchsetzen.de



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