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Zahlt die Kaskoversicherung bei Vandalismus?

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Plötzlich ist es passiert. Unbekannte beschädigen oder zerstören Autos. In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob die eigene Kfz-Kaskoversicherung solche Schäden übernimmt.

Wichtig ist es in diesem Fall, immer zunächst die eigenen Versicherungsbedingungen zu prüfen. Denn es hängt immer vom konkreten Versicherungsvertrag ab, welche Schäden tatsächlich versichert sind. Im Regelfall gilt Folgendes:

1.) Die Teilkaskoversicherung zahlt nicht. Diese zahlt nur bei

  • Brand und Explosion,
  • Entwendung,
  • Sturm Hagel Blitzschlag Überschwemmung,
  • Zusammenstoß mit Haarwild,
  • Glasbruch,
  • Kurzschlussschäden an der Verkabelung.


2.) Die Vollkaskoversicherung zahlt Vandalismusschäden. Versichert sind:

  • Alle Fälle, die auch in der Teilkasko versichert sind,
  • Unfälle, durch plötzliche, von außen einwirkende mechanische Gewalt,
  • mut- oder böswillige Handlungen von Personen, die nicht berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrauchen.

Entsteht bei der Regulierung des Schadens ein Streit darüber, ob eine berechtigte Person den Wagen beschädigt hat, muss die Versicherung beweisen, dass der Schädiger tatsächlich eine berechtigte Person war.


3.) Welche Schäden werden in der Regel ersetzt:

- Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust:

  • Grundsätzlich der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes,
  • bei Neufahrzeugen im Einzelfall auch der Neupreis.

- Bei Beschädigung:

  • Zahlung der tatsächlichen Reparaturkosten bei fachmännischer Reparatur in der Regel bis zum Wiederbeschaffungswert.
  • falls das Fahrzeug nicht, teilweise oder nicht fachmännisch repariert wird, werden die Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes bezahlt.

- Abschleppkosten werden bezahlt.

- Sachverständigenkosten, wenn notwendig oder die Versicherung zugestimmt hat.

- Gegenüber dem tatsächlichen Schädiger kann gegebenenfalls auch fiktiv abgerechnet werden.


4.) Welche Pflichten habe ich im Schadensfall?

- Anzeigepflicht bei der Versicherung,

- Mitteilung behördlicher Aktenzeichen (Staatsanwaltschaft, Polizei),

- Aufklärungspflichten (Fragebögen beantworten),

- Schadensminderungspflichten,

- vor der Reparatur des Fahrzeuges sind die Weisungen der Versicherung einzuholen,

- gegebenenfalls ist eine Strafanzeige bei der Polizei notwendig.


Auch diesbezüglich ist es notwendig, die einzelnen Pflichten in den Versicherungsbedingungen nachzulesen.


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