Zahlung von Altersvorsorgeaufwendungen auch in der Übergangsversorgung unterhaltsrechtlich relevant

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Das Amtsgericht Hamburg – Barmbek entschied in einem Beschluss vom 21.10.2016, dass Zahlungen des Unterhaltsschuldners in eine private Altersvorsorgeeinrichtung unterhaltsrechtrechtlich zu berücksichtigen sind, obwohl das bereits bezogene Ruhegeld, hier die sog. Übergangsversorgung, nicht der Beitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt (vgl. BSG, Urteil vom 24.09.2008, B 12 R 10/07 R). Zugrunde lag, dass der Unterhaltsschuldner als ehemaliger Fluglotse, (wie auch andere Berufsgruppen wie Flugkapitäne, Polizei, Feuerwehr, Vollzugsdienste der Justiz, Soldaten, Bergleute etc.) ab einer gewissen Altersgrenze einem aktiven Beschäftigungsverbot unterlag. Der Unterhaltsgläubiger war deshalb der Auffassung, dass die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlten Beiträge als freiwillige Zahlungen zu betrachten sind und nicht als abzugsfähige Posten in das relevante Einkommen des Unterhaltsschuldners einzurechnen seien. Dem widersprach das zuständige Familiengericht. Es bestätigte, dass der Unterhaltsschuldner während des Bezuges des Übergangsgeldes unter Berücksichtigung seiner Unterhaltspflichten berechtigt ist, 20 % seines Bruttoeinkommens für eine Altersvorsorge einzusetzen. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob er diese Beiträge dann in eine private oder in eine gesetzliche Rentenversicherung einzahlt. Das Familiengericht Hamburg – Barmbek hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass das vom Unterhaltsschuldner bezogene Ruhegeld nicht als Altersrente eingeordnet werden kann, sondern als Leistung, die die Zeit zwischen der altersbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Beginn der Altersversorgung zur sozialen Absicherung der Flutlotsen überbrückt (so auch Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 09.03.2005, 8 Sa 1203/04). Das Gericht führt aus, dass regelmäßig erst mit dem Eintritt in das Rentenalter der Lebensabschnitt erreicht ist, für den mit Rücksicht auf die sinkenden Einkünfte Vorsorge getroffen wurde. Die Zeit davor soll gerade dem Ausbau einer für das Alter ausreichenden und angemessenen Altersvorsorge dienen. Das Gericht stellt klar, dass es sich um eine unzumutbare Einschränkung des Unterhaltsschuldners handeln würde, sollte man die hier in Rede stehenden Rentenversicherungsbeiträge unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigen.

Dieses Urteil stellt somit (zumindest erstinstanzlich) klar, dass auch Unterhaltsschuldner in einer Übergangsversorgung unterhaltsrechtlich in Bezug auf ihre Leistungspflicht so gestellt werden, wie auch Arbeitnehmer, die einer erzwungenen Altersgrenze in Bezug auf ihre aktive Beschäftigung nicht unterliegen.


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