Haftung des Arbeitgebers für private Äußerungen eines Mitarbeiters auf Facebook

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Was hat die Internetnutzung eines Mitarbeiters außerhalb des Arbeitsverhältnisses mit demselben zu tun? Ein kürzlich entschiedener Fall des Landgerichts Freiburg vom 31.07.2013 (12 O 83/13) veranschaulicht dies deutlich: Hier hatte ein Mitarbeiter eines Autohändlers auf seinem privaten Facebook-Account unter Abbildung eines Fahrzeugs des Autohändlers über eine Auktion desselben informiert, leider aber nicht vollständig und richtig. Die Wettbewerbszentrale mahnte den Autohändler wegen fehlender Angaben zu den Verbräuchen kommen Emissionen, etc. des Fahrzeuges und zur Anbieterkennzeichnung ab. Das Autohaus lehnte es jedoch ab, eine Unterlassungserklärung abzugeben, mit der Begründung, dass es keine Kenntnis von der Werbeaktion des Mitarbeiters gehabt habe. Das Landgericht Freiburg sah dieses anders und stellte fest, dass das Unternehmen auch für von Mitarbeitern begangene Zuwiderhandlungen, die im direkten Zusammenhang mit seiner Tätigkeit gemäß § 8 Abs. 2 UWG, haftet. Das Gericht nahm hier an, dass es sich bei dem Posting des Mitarbeiters nicht um eine private Tätigkeit gehandelt habe. Zwar sei der Account des Mitarbeiters nicht jedermann zugänglich gewesen, dieses habe aber nicht zur Folge, dass es ausschließlich um eine private Tätigkeit des Mitarbeiters handele, für die die die Arbeitgeberin von vorne herein nicht einzustehen hätte. Auch wenn sich die Werbeaktion des Mitarbeiters in einem privaten Bereich abspiele, gehe es um die Förderung des Warenabsatzes des Unternehmens, in das der Mitarbeiter eingegliedert sei. 

Hier wird deutlich, dass die Internetnutzung im Arbeitsverhältnis zu erheblichen Problemen führen kann. Von daher sollten Unternehmen Social Media Guidelines (SMG) erstellen und zum Bestandteil des Arbeitsverhältnisses machen. So können soziale Netzwerke in Übereinstimmung mit dem unternehmerischen Zielen produktiv genutzt werden. Außerdem schärfen diese das Bewusstsein der Mitarbeiter für die Gefahren. Diese Richtlinien (SMG) konkretisieren insoweit die arbeitsrechtlichen Pflichten des Mitarbeiters. Die Integration der SMG sollte daher entweder als Ergänzung des Arbeitsvertrages erfolgen oder aber in Form einer Betriebsvereinbarung. Insoweit ist hier eine arbeitsrechtliche Beratung unter Berücksichtigung internetspezifischer Schwierigkeiten empfehlenswert.


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