Neue Abänderbarkeit bestehender Unterhaltstitel

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Nicht im früheren Prozess vorgebrachte Tatsachen führen nicht mehr automatisch zum Verlust des Folgeprozesses auf Änderung des Unterhaltes.

Der Bundesgerichtshof (BGH) wies bisher eine Partei mit ihrem Vorbringen zurück, wenn sie als Gegner eines auf Unterhaltserhöhung gerichteten Abänderungsverlangens bereits im Vorverfahren Abänderungswiderklage, also auf die Herabsetzung des Unterhaltes gerichtete Klage, hätte erheben können, um damit eine gerichtliche Klärung des Unterhalts nach beiden Seiten hin zu erwirken

Von dieser Rechtsauffassung ist der BGH ( XII ZB 121/17, verkündet 11.04.2018) endgültig abgerückt.

Nunmehr gilt: Ist ein Abänderungsantrag des Unterhaltsgläubigers auf Erhöhung des durch Urteil oder Beschluss titulierten Unterhalts vollständig abgewiesen worden, so kann ein späterer Abänderungsantrag des Unterhaltsschuldners auf Herabsetzung auch auf solche Tatsachen gestützt werden, die schon im vorausgegangenen Abänderungsverfahren zu berücksichtigen gewesen wären.

Da die Herabsetzung des Unterhalts nicht Streitgegenstand des Vorverfahrens war, hatte das Gericht darüber nicht zu befinden, wodurch auch die Rechtskraft der vorausgegangenen Entscheidung begrenzt wird.

Etwas anderes gilt lediglich, wenn im Vorverfahren die Höhe des Unterhalts tatsächlich neu festgelegt worden ist, dann kann auch weiterhin in einem Folgeprozess nichts eingebracht werden, was vorher schon bekannt war. Ist hingegen der vorausgegangene Abänderungsantrag vollständig abgewiesen worden, so heißt das nur, dass ein höherer als der titulierte Unterhaltsanspruch nicht besteht, sodass eine spätere, auch auf unveränderter Tatsachengrundlage beruhende Herabsetzung des Unterhalts dazu nicht im Widerspruch stünde.

Diese neue Rechtsprechung des BGH sollte dazu führen, dass Untertitel in Bezug auf Ihre Herabsetzung selbst dann überprüft werden sollten, wenn seit dem letzten Prozess keine neuen Tatsachen entstanden sind.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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