Zahlungsaufforderung des Gewerbeverzeichnis Regional (Nordrhein-Westfalen) an Unternehmer in Münster

  • 2 Minuten Lesezeit

Die Zahlungsaufforderung für die Eintragung in ein auf den ersten Blick offizielles Verzeichnis von Gewerbetreibenden in Nordrhein-Westfalen bearbeiten wir aktuell. Ohne Aufforderung wurde einem Unternehmen in Nordrhein-Westfalen ein Formular zugesendet, welches die Adresse und weitere Daten des Unternehmens enthielt.

Der Hintergrund der Zahlungsaufforderung

Der Betreff des Formulars lautete „Ihr Eintrag“. Das Anschreiben auf dem Formular enthielt die Bitte, die Angaben zum Unternehmen zu überprüfen, damit der Eintrag des Unternehmens im Gewerbeverzeichnis korrekt erfolgen könne. Bei Annahme der Offerte zur Eintragung möge der kontaktierte Unternehmer das Formular per Fax zurücksenden. Der Unterzeichner würde versichern, im Besitz der erforderlichen Vollmacht zu sein und würde persönlich für die Einhaltung des Vertrages haften. Der Leistungsbezug gelte für zwei Jahre, mit der automatischen Verlängerung um je ein Jahr, wenn nicht drei Monate vor Ablauf der ersten zwei Jahre eine Kündigung ausgesprochen würde. Es sei schriftlich zu kündigen, wobei das Formular keine Kündigungsadresse enthält sowie die AGB nur im Internet abrufbar seien und nicht in dem Formular aufgeführt wurden.

Ein Mitarbeiter des Unternehmens habe das Formular mit Firmenstempel unterzeichnet, sodass laut der Zahlungsaufforderung der Grundeintrag erfolgt sei.

Was sind die Forderungen?

Die Leistung des Grundeintrags sei mit 66 € netto im Monat, also 792 € im Jahr zu vergüten. Die Leistung des Gewerbeverzeichnisses Nordrhein-Westfalen umfasst, das Unternehmen neben allgemeinen Daten auch durch weitere Informationen zum Unternehmen unter www.gewerbeverzeichnis-regional.net zu veröffentlichen.

Die Geschäftsadresse des Gewerbeverzeichnisses befindet sich sowohl in Berlin, Bundesallee 116 als auch in Bukarest, Stefan Mihaileanu 26.

Ihre Reaktionsmöglichkeiten bei einer Zahlungsaufforderung durch ein Gewerbeverzeichnis

Da seit einigen Jahren die Versendung von Formularen zur Eintragung in ein Register oder Verzeichnis den Eindruck vermittelt, es handele sich um ein offizielles Verzeichnis/Register, unterzeichnen viele Mitarbeiter die Formulare vorschnell. Wir empfehlen Ihnen vor der Unterzeichnung eines solchen Formulars Rücksprache mit Ihrem Arbeitgeber und einem Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz oder Medienrecht zu halten. Denn einige der Verträge zur Eintragung in ein solches Verzeichnis können sittenwidrig gem. § 138 BGB oder wettbewerbswidrig i. S. d. UWG sein. In einem solchen Fall könnte der Vertrag mit dem Betreiber des Verzeichnisses unwirksam sein und Sie wären nicht zur Zahlung verpflichtet.

Die Zahlungsaufforderungen werden in der Hoffnung versendet, es werde kein Anwalt beauftragt und die Summe würde bezahlt. Sollten Sie ein solches Formular unterzeichnet haben, raten wir Ihnen dazu, die rechtliche Einschätzung eines Rechtsanwalts einzuholen.

Unsere Kanzlei Dr. Wallscheid & Drouven bietet Ihnen seit Jahren Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- und Medienrecht. Wir können mit Ihnen gemeinsam die nächsten rechtlichen Schritte zeitnah besprechen. Wir freuen uns, Sie deutschlandweit zu beraten.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Timm Drouven

Beiträge zum Thema