Zeit ist Geld - Fristen im Arbeitsrecht, die man kennen sollte

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Im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz, dass das Verfahren in allen Rechtszügen zu beschleunigen ist. Dies wird mit der sozialen Bedeutung einer arbeitsgerichtlichen Streitigkeit für Arbeitnehmer und Arbeitgeber begründet. Bei einer langen Verfahrensdauer besteht die Gefahr, dass ein Erfolg sich als wertlos herausstellt. Mit Blick auf den Beschleunigungsgrundsatz und seine sozialrechtliche Begründung ist nachvollziehbar, dass insbesondere im Arbeitsrecht sowohl im außergerichtlichen als auch im gerichtlichen Verfahren eine Vielzahl von Fristen zu beachten sind.


1. Ausschlussfrist

In vielen Arbeitsverhältnissen ist zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Arbeitsvertrag eine Ausschlussfrist vereinbart. Im öffentlichen Dienst gilt eine solche wegen der Anwendbarkeit des Tarifvertrags. Die Ausschlussfrist kann bestimmen, innerhalb welcher Frist fällige Ansprüche bei der Gegenseite geltend gemacht werden müssen, ohne dass die allgemeine dreijährige Verjährungsfrist gilt. Zusätzlich kann in der Ausschlussklausel vereinbart sein, dass bei Ablehnung oder Schweigen der Gegenseite eine Frist zur gerichtlichen Geltendmachung läuft. Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber müssen die Ausschlussfrist im Blick haben, um Ansprüche vor Fristablauf zu fordern.


2. Kündigungsschutzklage

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben. Hier ist Schnelligkeit des Arbeitnehmers geboten. Damit für den Arbeitnehmer eine zulässige Klage erhoben werden kann, ist diesem anzuraten, sofort mit dem Kündigungsschreiben anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

3. Versäumnisurteil

Der Beschleunigungsgrundsatz zeigt sich auch darin, dass gegen ein Versäumnisurteil im arbeitsgerichtlichen Verfahren die Partei, gegen die das Urteil ergangen ist, binnen einer Notfrist von einer Woche nach Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Gericht Einspruch einlegen muss. Im Gegensatz dazu beträgt die Einspruchsfrist in Verfahren vor dem Amts- und Landgericht zwei Wochen.

Aufgrund der Fristen und ihrer Bedeutung ist zu empfehlen, dass in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten unverzüglich ein Rechtsanwalt die Angelegenheit prüft und einer Klärung zuführt.


[Detailinformationen: RAin Lena Hoffarth, Tätigkeitsschwerpunkte Arbeitsrecht und Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Telefon 0351 80718-41, hoffarth@dresdner-fachanwaelte.de] 


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