Zeitarbeit: Längerfristiges Entleihen kann Arbeitsverhältnis zum Entleiher begründen
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In § 1 Absatz 1 Satz 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ist geregelt: „Die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher erfolgt vorübergehend."
Die Bedeutung dieses Satzes ist auch in der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung umstritten. Das Arbeitsgericht (ArbG) Cottbus hat nun in zwei Entscheidungen vom 24.04.2013 (Aktenzeichen 2 Ca 1364/12 und 2 Ca 424/12) die Auffassung vertreten, das Merkmal „vorübergehend" habe Bedeutung. Dieser Begriff sei arbeitsplatzbezogen zu verstehen. Entscheidend sei, ob der Arbeitnehmer auf einem Dauerarbeitsplatz beim Entleiher eingesetzt werden soll.
Im entschiedenen Einzelfall war der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Urteils seit fast 3 Jahren beim Entleiher auf demselben Arbeitsplatz eingesetzt.
Rechtsfolge dieses dauerhaften Einsatzes auf einem Stammarbeitsplatz beim Entleiher ist nach Auffassung des ArbG Cottbus, dass zwischen dem Entleiher und dem Arbeitnehmer aufgrund einer Umgehung von arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher zustande kommt.
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