Zeitmietvertag bei Wohnraum

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Der Mieterschutz ist im Gesetz stark verankert. Entscheiden Sie sich dafür, Wohnräume zu vermieten, muss man damit rechnen, dass die Kündigung des Mietverhältnisses nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen zulässig ist. Das Mietverhältnis kann, wenn keine außerordentlichen Kündigungsgründe bestehen, nur ordentlich gekündigt werden. Die Voraussetzungen für eine ordentliche Kündigung liegen gemäß § 573 BGB vor, wenn ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietsverhältnisses vorliegt. Dieses liegt insbesondere vor, wenn gemäß § 573 Abs. 2 BGB:

1.         der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,

2.         der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder

3.         der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.

Das Gesetz sieht für Zeitmietverträge über Wohnraum eine Regelung in § 575 BGB vor. Danach könne Mietverträge über Wohnraum auch auf eine bestimmet Zeit eingegangen werden. Das Mietverhältnis endet dann automatisch nach Ablauf der vereinbarten Zeit. Eine ordentliche Kündigung des Zeitmietvertrags ist für Mieter und Vermieter in dieser Zeit ausgeschlossen. Beide Parteien können nur fristlos oder außerordentlich das Mietverhältnis kündigen, soweit die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.

Dabei ist zu beachten, dass die Befristung wirksam vereinbart werden muss. Ist dies nicht der Fall, gilt die Befristung nicht. Das Mietverhältnis ist dann als auf unbestimmte Zeit eingegangen. Dieses kann dann nach gesetzlich Vorschriften vom Miete rund Vermieter gekündigt werden.

Damit die Befristung wirksam vereinbart wird, muss der Grund für die Befristung dem Mieter beim Vertragsschluss schriftlich mitgeteilt werden. Welche Gründe in Betracht kommen, ist gesetzlich in § 575 Abs. 1 BGB festgelegt:

Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit

1. die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will,

2. in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder

3. die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will

und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

Auch befristete Mietverhältnisse können weiter verlängert werden. Gemäß § 575 Abs. 2 BGB kann der Mieter vom Vermieter frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung verlangen, dass dieser ihm binnen eines Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht. Erfolgt die Mitteilung später, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um den Zeitraum der Verspätung verlangen.

Wollen Sie nicht dauerhaft vermieten, überlegen Sie rechtzeitig, welche Möglichkeiten es für Sie gibt, dass Mietverhältnis zeitlich zu beschränken und unter welchen Voraussetzungen für Sie ein Kündigungsgrund besteht. 

Lassen Sie sich hierzu von uns Anwalt Mietrecht Bonn umfassend beraten.


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