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Wohnraum bei Eigenbedarfskündigung

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Verfügt ein Vermieter über mehrere Wohneinheiten in einem Haus oder einer Wohnanlage, so muss dieser dem Mieter bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs innerhalb der Kündigungsfrist eine freigewordene Wohnung anbieten.

Zu diesem Urteil gelangte nun der Bundesgerichtshof (BGH), nachdem das Amtsgericht Bonn und das Landgericht Bonn zuvor zu unterschiedlichen Auffassungen darüber gekommen waren.

In dem verhandelten Fall hatte ein Mieter in Bonn nach einem langjährigen Mietverhältnis eine Kündigung wegen Eigenbedarfs erhalten. Die Kündigungsfrist betrug dabei neun Monate. Vor Ablauf dieser Kündigungsfrist ist im gleichen Stockwerk des Hauses eine andere Mietwohnung der Vermieterin freigeworden. Diese Wohnung wurde allerdings anderweitig neu vermietet, ohne diesen Wohnraum zuvor dem wegen Eigenbedarfs gekündigten Mieter anzubieten.

Die Richter des Bundesgerichtshofs entschieden nun, dass die Eigenbedarfskündigung unwirksam ist. Wenn ein Vermieter wegen Eigenbedarfs berechtigt kündigt, muss er dem Mieter eine andere vergleichbare Wohnung anbieten, wenn diese dem Vermieter zur Verfügung steht und sich die Wohnung im selben Haus oder der gleichen Wohnanlage befindet.

(BGH, Urteil v. 13.10.2010, Az.: VIII ZR 78/10)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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