Zinsklauseln bei Dispo-Krediten häufig unzulässig.

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Die von vielen Genossenschaftsbanken verwendeten Zinsklauseln sind unwirksam. Dies ergibt sich u.a. aus einem rechtskräftigen Urteil des LG Dortmund vom 15.03.2011 (25 O 132/11), das die Verbraucherzentrale NRW erstritten hat.

Das Gericht sah eine von der Sparda-Bank Münster eG verwendete Zinsklausel bei Dispokrediten als unzulässig an, da der Verbraucher aufgrund der Formulierung der Klausel nicht nachvollziehen könne, wann und in welchem Umfang die Bank berechtigt ist, die Zinsen zu ändern. Die beanstandete Zinsklausel orientierte sich dabei an dem Zinssatz für das EURIBOR-Dreimonatsgeld. Das Gericht stellte fest, dass diese Klausel den Verbraucher unangemessen benachteiligt und daher nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist.

Die Sparda-Bank hatte gegen dieses Urteil zunächst Berufung zum OLG Hamm eingelegt, diese jedoch in der mündlichen Berufungsverhandlung zurückgenommen. Eine ähnliche Klausel wurde auch von der Targo-Bank verwendet. Hier ist das Gerichtsverfahren allerdings noch nicht abgeschlossen. Da die beanstandete Klausel von vielen anderen Genossenschaftsbanken verwendet wird, ist die Entscheidung für viel eine Vielzahl von Bankkunden relevant.

Die Kunden können daher von der Bank eine Neuberechnung verlangen und die zuviel gezahlten Zinsen für die Vergangenheit zurückfordern. Es lohnt sich somit, die allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Dispo-Kredit im Hinblick auf diese Rechtsprechung zu prüfen bzw. prüfen zu lassen. Hierfür stehen wir gerne zur Verfügung. Allerdings besteht die Gefahr, dass andere Banken - solange keine Entscheidung des BGH existiert - eine Neuberechnung und Erstattung verweigern.

KKWV-Kanzlei für Kapitalanlagerecht, Wirtschaftsrecht und Verbraucherrecht ist seit vielen Jahren auf dem Gebiet des Anlegerschutzes tätig und verfügt über langjährige Erfahrung im Bank- und Kapitalmarktrecht. Wir vertreten unsere Mandanten bundesweit in allen bankrechtlichen Fragen, insbesondere beratend und unterstützend in Vergleichs- oder Einigungsgesprächen mit Banken. Darüber hinaus liegt ein weiterer Schwerpunkt unserer Tätigkeit bei allen Anlageformen des sog. „Grauen Kapitalmarkts", insbesondere auch bei geschlossenen Fonds.

Ansprechpartner in der Kanzlei ist Herr Rechtsanwalt Rainer J. Kositzki.


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