Zoll-Bußgeld- & Strafenkatalog 2020: Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung- Hilfe vom Fachanwalt!

  • 9 Minuten Lesezeit

Rechtsanwalt Andreas Junge stellt in diesem Artikel schematisch die möglichen Strafen  aus dem Zoll- Bußgeld-& Strafenkatalog vor. Rechtsanwalt Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater im Steuerstrafrecht. Er verfügt über jahrelang Erfahrung bei der Verteidigung in Wirtschaftsstrafverfahren. Er ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht und übernimmt Verfahren in der gesamten Bundesrepublik. Pro Jahr verteidigt er an ca. 300 Hauptverhandlungen im Wirtschaftsstrafsachen. Wenn Sie Fragen haben senden Sie einfach eine mail oder rufen Sie in seinem Büro an. Er hat seine Kanzlei in Berlin und eine Zweigstelle in Cottbus. Eine kurzfristige Kontaktaufnahme ist auch unter 01792346907 möglich, die üblichen Messengerdienste stehen zur Verfügung.


Seit 2020 gibt es einen neuen Bußgeldkatalog des Zolls zur sogenannten Schwarzarbeit. 

Schwarzarbeit ist ein umgangssprachlicher Begriff, welcher gern vom Zoll benutzt wird, aber es handelt sich lediglich um einen Oberbegriff für zahlreiche Ordnungswidrigkeiten und Straftaten. Gegen welche Norm verstoßen wurde, hängt davon ab, ob Sie als Arbeitgeber, Selbständiger oder Arbeitnehmer gehandelt haben. Sehr prüfungsanfällig sind das Baugewerbe und die Gastronomie. Die häufigsten Tatbestände sind das Vorenthalten und die Veruntreuung von Arbeitsentgelt und de Lohnsteuerhinterziehung durch den Arbeitgeber. Aber auch die illegale Beschäftigung von Ausländern, Verstöße gegen das Mindestlohngesetz und illegale Mitarbeiterüberlassung sind nicht selten. Das Vorenthalten und die Veruntreuung von Arbeitsentgelt liegt vor, wenn de Arbeitgeber nicht die gesetzlich vorgeschriebenen Beiträge an die Sozialversicherung überführt, insbesondere für die Kranken- und Rentenversicherung des Arbeitnehmers. Aus dem Gehalt und Lohn des jeweiligen Arbeitnehmers ergibt sich deren Pflicht und Höhe, auch wenn an den Arbeitnehmer gar nichts ausgezahlt wurde. Eine Strafbarkeit liegt auch dann vor, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusammen vereinbart habe, diese Beiträge zunächst nicht zu zahlen oder einen Teil des Lohnes nicht anzugeben, um die Beiträge zu kürzen.  Liegt die zum Schein vereinbarte Summe unter dem Mindestlohn, wird dieser bei einer Kontrolle später unterstellt. Auch bei der sogenannten Scheinselbständigkeit liegt diese Strafbarkeit vor.

Es gelten auch noch folgende Obliegenheiten: Mit Einführung des SchwarzArbG wurden auch die §§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 14b Abs. 1 Satz 1 und Satz 5 UStG eingeführt. Danach müssen Unternehmer bei steuerpflichtigen Werklieferungen innerhalb von sechs Monaten eine Rechnung auszustellen und entsprechende Belege aufzubewahren. Der Unternehmer muss die von ihm gestellten Rechnungen zehn Jahreaufbewahren.
Der Leistungsempfänger, der selbst nicht Unternehmer ist -hier also oft der Bauherr und Auftraggeber- muss die Rechnungen für Bau- und Handwerkerleistungen immerhin noch zwei Jahre aufbewahren. Können die Rechnungen nicht vorgelegt werden, drohen empfindliche Bußgelder.

Doch nicht nur dies. Im Juni 2017 hat der Deutsche Bundestag zudem beschlossen beim Bundeskartellamt eine bundesweite, zentrale „Schwarze Liste“ einzurichten. In dem "Register zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen" sollen Unternehmen aufgeführt werden, die wegen "gravierender Rechtsverstöße" wie Bestechung, Geldwäsche oder Steuerhinterziehung auffällig wurden. Der öffentlichen Hand soll es so erleichtert werden, die betroffenen Firmen von öffentlichen Aufträgen auszuschließen. Dem Bauunternehmer der Handwerkerdroht somit euch ein Ausschluss vom wirtschaftlichen Wettbewerb.

Als privater Bauherr und Eigenheimbesitzer gilt für Sie daher konkret: Wenn Sie eine steuerpflichtige, im Zusammenhang mit einem Grundstück stehende Werklieferung oder sonstige Leistung ausführen lassen, sind Sie verpflichtet, Rechnungen, Zahlungsbelege oder andere beweiskräftige Unterlagen zwei Jahre lang aufzubewahren. Werklieferungen oder sonstige Leistungen an einem Grundstück umfassen dabei Bauleistungen, planerische Leistungen, Instandhaltungsleistungen, Reparatur- und Wartungsleistungen, Reinigungsleistungen sowie Leistungen im gärtnerischen Bereich. 

Die zweijährige Aufbewahrungsfrist für Privatpersonen ist verbunden mit der Pflicht des ausführenden Unternehmers oder Handwerkers, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Weiter ist er verpflichtet, neben der Rechnungsstellung einen entsprechenden Hinweis auf der Rechnung anzubringen, die den Leistungsempfänger, also die Privatperson, auf die neuen Aufbewahrungsfristen von zwei Jahren hinweist. 

Der Zoll hat zur Durchführung seiner Prüfungen die Befugnis, Einsicht in diese Rechnungsunterlagen zu nehmen. Sie sind dabei zur Mitwirkung bei der Prüfung verpflichtet und haben insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die oben genannten Dokumente vorzulegen.
Verstöße gegen die Rechnungsausstellungspflicht des Unternehmers können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro, Verstöße gegen die Aufbewahrungspflicht der Privatperson mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden.

Außerdem ist eines zu beachten. Wenn ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Schwarzarbeit eingeleitet wird, sind die nächsten Delikte wegen denen ermittelt wird der Verdacht der Hinterziehung der Lohnsteuer und das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, § 266a StGB. Die dort möglichen Strafen sind erheblich.

Sollte es zu einer strafrechtlichen Verurteilung kommen, drohen daneben noch weitere Folgen. Es können ein Berufsverbot, § 70 StGB, die Verneinung der Eignung zum Geschäftsführer einer GmbH, § 6 Abs. 2 S.2. Nr. 3e GmbHG, eine Gewerbeunterlassung wegen Unzuverlässigkeit, § 35 GewO sowie eventuell Schadensersatzansprüche gegen den persönlich Veranwortlichen, z.Bsp den Geschäftsführer einer GmBH, die Rechtsfolgen der festgestellten Tat sein. Für die wirtschaftliche Existenz besonders gefährlich sind die Folgen einer möglichen Vermögensabschöpfung. Hier kann eine Einziehung der Taterträge angeordnet werden, selbst dann, wenn Ersatzansprüche Dritter (etwa der Sozialkassen bestehen). Gem. § 73 c S.1 StGB gilt: Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines  Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Die praktische Folge ist einfach erklärt. Ist der Betroffene wegen der Veruntreuung und Vorenthalten von Arbeitsentgelt in Höhe von 75.000 € verurteilt, so ordnet das Gericht auch die Einziehung des entsprechenden Wertersatzes an. Dieses geschieht unabhängig von dem Anspruch der Sozialversicherungsträger. Auch schon vor der Urteilsverkündung kann ein entsprechender Vermögensarrest angeordnet werden.

Sollte daher der Verdacht der oben genannten strafbaren Handlungen geäußert werden, sollte unbedingt ein erfahrener und spezialisierter Verteidiger beauftragt werden. Dieser kann die konkrete Situation einschätzen und die geeigneten Gegenmaßnahmen treffen.

Sehr häufig wird auch der vermeintliche Schaden zu ungenau und hoch berechnet bzw. geschätzt. Oft nehmen die Finanzbeamten aufgrund eines fingierten Bruttolohnes eine Berechnung von Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag vor. Meistens kann ein erfahrener Verteidiger hier die Höhe der einzelnen Steuerbeträge erfolgreich angreifen und dadurch das Verfahren so leiten, dass am Ende die Einstellung desselbigen erfolgt. Die hat fast immer zur Folge, dass nicht nur die Strafe entfällt, sondern auch die Nachzahlungen eine adäquate Höhe haben

Strafmildernd kann ach eine eventuelle Notlage des Arbeitnehmers angeführt werden, die mögliche Unkenntnis über die tatsächliche Arbeitgebereigenschaft bei sogenannten Scheinselbständigen und das Verhalten nach Entdeckung der Tat.  Eine abstrakte Benennung einer Strafe  oder einer generellen Verteidigungsstrategie ist aber nicht möglich, diese hängt vielmehr immer vom Einzelfall ab. Eine Auflistung der gesetzlich vorgeschriebenen Strafen ergibt aber das folgende Bild:

Gewerbe nicht wie erforderlich angemeldet oder erforderliche Reisegewerbekarte nicht erworben

bis 50.000 €

§ 8 Abs. 1 Nr. 1d SchwarzArbG

  •  ... entsprechende Personen beauftragt, obwohl der Verstoß bekannt war oder hätte bekannt sein müssen

bis 50.000 €

§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SchwarzArbG

  • nicht in Handwerksrolle eingetragen, obwohl dies erforderlich gewesen wäre

bis 50.000 €

§ 8 Abs. 1 Nr. 1e SchwarzArbG

  • ... entsprechende Personen beauftragt, obwohl der Verstoß bekannt war oder hätte bekannt sein müssen

bis 50.000 €

§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SchwarzArbG

  • erforderliches Ausweisdokument nicht mitgeführt oder nicht rechtzeitig vorgelegt

bis 5.000 €

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SchwarzArbG

  • ... schriftlicher Nachweis über Hinweis zur Ausweispflicht nicht vorgelegt oder nicht vorhanden

bis 1.000 €

§ 8 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG

  • dem Zoll den Zutritt oder die Prüfung nicht gestattet oder nicht daran mitgewirkt

bis 30.000 €

§ 8 Abs. 2 Nr. 3 SchwarzArbG

  • als ausländische Arbeitskraft Aufenthaltstitel, Duldung oder eigene Aufenthaltsgestaltung nicht vorgelegt

bis 1.000 €

§ 8 Abs. 2 Nr. 4 SchwarzArbG

  • erforderliche Daten nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt

bis 30.000 €

§ 8 Abs. 2 Nr. 5 SchwarzArbG

  • eigene Arbeitskraft verbotswidrig angeboten

bis 5.000 €

§ 8 Abs. 2 Nr. 6 SchwarzArbG

  • Arbeitskraft einer Person verbotswidrig angefragt

bis 30.000 €

§ 8 Abs. 2 Nr. 7 SchwarzArbG

  • bei der Meldung zur Sozialversicherung leichtfertig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder nicht über erhebliche Tatsachen aufgeklärt, sodass leichtfertig Beiträge vorenthalten wurden

bis 50.000 €

§ 8 Abs. 3 SchwarzArbG, § 266a Abs. 2 StGB

  • falschen Beleg ausgestellt, der eine Tätigkeit vorspiegelt

bis 100.000 €

§ 8 Abs. 4 Nr. 1 SchwarzArbG

  • ... entsprechenden Beleg in den Verkehr gebracht

bis 100.000 €

§ 8 Abs. 4 Nr. 2 SchwarzArbG

  • ... aus grobem Eigennutz Vermögensvorteile großen Ausmaßes für sich oder Dritte erzielt

bis 500.000 €

§ 8 Abs. 5 Nr. 1 SchwarzArbG

  • ... bandenmäßig

bis 500.000 €

§ 8 Abs. 5 Nr. 2 SchwarzArbG

  • leichtfertige Steuerverkürzung

bis 50.000 €

§ 378 Abs. 1 AO

  • Steuergefährdung

bis 5.000 €

§ 379 Abs. 1 AO

  • ordnungswidriger Verstoß gegen das Arbeit­nehmer-Ent­sende­ge­setz (Gastarbeiter)

bis 500.000 €

vgl. § 23 AEntG

  • ordnungswidriger Verstoß gegen das Arbeit­nehmer­über­lassungs­gesetz (Leiharbeiter)

bis 500.000 €

vgl. § 16 AÜG

  • Verstoß gegen das Mindest­lohn­gesetz

bis 500.000 €

vgl. § 21 MiLoG

  • illegale Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften ohne gültige Arbeitserlaubnis*

bis 500.000 €

§ 404 SGB III

  • Ausüben einer illegalen Beschäftigung ohne gültige Arbeitserlaubnis*

bis 5.000 €

§ 404 Abs. 2 Nr. 4 SGB III

  • Arbeitnehmer nicht zur Sozialversicherung angemeldet

bis 25.000 €

§ 111 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV

  • ... bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten

bis 5.000 €

§ 111 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV

Straftaten

  • illegale Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften ohne gültige Arbeitserlaubnis* zu ungünstigeren Bedingungen als deutsche Arbeitskräfte in vergleichbarer Position

Geld- oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre

§ 10 Abs. 1 SchwarzArbG

  • ... beson­ders schwe­rer Fall

Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten bis 5 Jahren 

§ 10 Abs. 2 SchwarzArbG

  • illegale Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte ohne gültige Arbeitserlaubnis*, die Opfer von Menschenhandel sind

Geld- oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre

§ 10a SchwarzArbG

  • illegale Beschäftigung von mehr als 5 ausländischen Arbeitskräften ohne gültige Arbeitserlaubnis*

Geld- oder Freiheitsstrafe bis 1 Jahr

§ 11 Abs. 1 Nr. 1 SchwarzArbG

  • ... beson­ders schwe­rer Fall

Geld- oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre

§ 11 Abs. 2 SchwarzArbG

  • wiederholte illegale Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften ohne gültige Arbeitserlaubnis*

Geld- oder Freiheitsstrafe bis 1 Jahr

§ 11 Abs. 1 Nr. 2a SchwarzArbG

  • ... beson­ders schwe­rer Fall

Geld- oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre

§ 11 Abs. 2 SchwarzArbG

  • wiederholtes Ausüben einer illegalen Beschäftigung ohne gültige Arbeitserlaubnis*

Geld- oder Freiheitsstrafe bis 1 Jahr

§ 11 Abs. 1 Nr. 2b SchwarzArbG

  • illegale Beschäftigung minderjähriger Ausländer ohne gültige Arbeitserlaubnis*

Geld- oder Freiheitsstrafe bis 1 Jahr

§ 11 Abs. 1 Nr. 3 SchwarzArbG

  • ... beson­ders schwe­rer Fall

Geld- oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre

§ 11 Abs. 2 SchwarzArbG

  • Steuer­hinter­ziehung (auch versuchte Steuer­hinter­ziehung)

Geld- oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre

§ 370 Abs. 1 AO

  • ... beson­ders schwe­rer Fall

Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten bis 10 Jahren 

§ 370 Abs. 2 AO

  • strafbarer Verstoß gegen das Arbeit­nehmer­über­lassungs­gesetz

Geld- oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre

vgl. § 15a AÜG

  • Menschenhandel zum Zwecke der Ausbeutung von Arbeitskraft

Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten bis 5 Jahren 

§ 232 Abs. 1 StGB

  • ... beson­ders schwe­rer Fall

Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten bis 10 Jahren 

§ 232 Abs. 2 StGB

  • Zwangsarbeit (auch beim Versuch)

Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten bis 10 Jahren 

§ 232b Abs. 1 StGB

  • ... durch Gewalt, Drohung, List

Freiheitsstrafe zwischen 1 bis 10 Jahren 

§ 232b Abs. 2 StGB

  • Ausbeutung von Arbeitskraft

Geld- oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre

§ 233 Abs. 1 StGB

  • ... beson­ders schwe­rer Fall

Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten bis 5 Jahren 

§ 233 Abs. 2 StGB

  • Betrug (auch beim Versuch)

Geld- oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre

§ 263 Abs. 1 und 2 StGB

  • ... beson­ders schwe­rer Fall

Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten bis 10 Jahren 

§ 263 Abs. 3 StGB

  • ... bandenmäßiger Betrug mit Wiederholungsabsicht

Freiheitsstrafe zwischen 1 und 10 Jahren 

§ 263 Abs. 5 StGB

  • ... bandenmäßiger Betrug Wiederholungsabsicht in einem minder schweren Fall

Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten bis 5 Jahren 

§ 263 Abs. 5 StGB

  • Erschleichen von Leistungen (auch beim Versuch)

Geld- oder Freiheitsstrafe bis 1 Jahr

§ 265a StGB

  • Sozialversicherungsbetrug

Geld- oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre

§ 266a StGB

  • ... beson­ders schwe­rer Fall

Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten bis 10 Jahren 

§ 266a Abs. 4 StGB

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Foto(s): andreas junge

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