Zugang der Kündigung und nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage

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Der Zugang der Kündigungserklärung und nachträgliche Klagezulassung – gleichzeitig Anmerkung zu BAG-Urteil vom 22.3.2012, 2 AZR 224/11

Von RA Heiko Effelsberg, LL.M., Fachanwalt für Versicherungsrecht, Düsseldorf

Der Arbeitnehmer ist nach § 4 Satz 1 KSchG gehalten, innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht zu erheben, wenn er geltend machen will, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam war. Lässt er die Frist verstreichen, so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam, § 7 KSchG. Es besteht allerdings die Möglichkeit, verspätete Klagen zuzulassen, wenn der Arbeitnehmer gehindert war, die Frist einzuhalten. 

Die Norm hat große praktische Relevanz, weil sie dem Arbeitnehmer in sehr kurzer Frist auferlegt, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob er eine ihm zugegangene Kündigung angreifen will. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Regelung auf den „Zugang“ der Kündigung und nicht die Kenntnisnahme abstellt. Außerdem greift die Norm für jede einzelne Kündigung, sodass im Falle mehrerer ausgesprochener Kündigungen alle innerhalb der jeweiligen Frist angegriffen werden müssen. Dies zeigt auch die oben genannte Entscheidung des BAG, in der nahezu lehrbuchhaft die Grundsätze abgearbeitet werden. Was war passiert? Der klagende Arbeitnehmer war bei der Beklagten als OP-Pfleger angestellt. Der Kläger war in Urlaub gefahren. Als er am 27.6. zurückkam, fand er in seinem Briefkasten eine außerordentliche Kündigung vom 25.6. und eine außerordentliche Kündigung vom 26.6. vor. Die erste Kündigung erfolgte wegen des Vorwurfs des Arbeitszeitbetrugs, die zweite Kündigung wurde darauf gestützt, dass er am Tag seiner Abreise unentschuldigt nicht zum Dienst erschienen war. Am 09.07. – also innerhalb der Dreiwochenfrist – erhob der Kläger in der Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts Klage zur Niederschrift und legte dabei nur die Kündigung vom 26.6. vor. Folgerichtig richtete sich die Klage auch nur gegen diese Kündigung. Am 13.07. suchte der Kläger einen Anwalt auf, dem er beide Kündigungen vorlegte. Am 16.07. entzog er ihm jedoch wieder die Vollmacht. Am 17.07. erhob der Prozessbevollmächtigte des Klägers auch Klage gegen die Kündigung vom 25.06. In der Klagebegründung wird behauptet, die Kündigung vom 25.06. sei dem Kläger gemeinsam mit der Kündigung vom 26.06. am 27.06. zugegangen. In der Erwiderung behauptet die Beklagte, dass die Kündigung vom 25.06. noch am gleichen Tag – und zwar gegen 13.00 Uhr – durch einen Boten in den Briefkasten des Klägers eingelegt worden sei. Damit wäre die Klage gegen die Kündigung vom 25.06. fristgemäß eingelegt worden, wenn sie erst am 26. oder 27.06. zugegangen ist; bei einem früheren Zugang wäre die Klage außerhalb der Dreiwochenfrist und damit verspätet eingegangen. Vor diesem Hintergrund beantragte der Kläger vorsorglich die nachträgliche Zulassung der Klage. 

Das Arbeitsgericht hat sich anfangs nur mit der Frage beschäftigt, ob die Klage rechtzeitig erhoben wurde. Nach Beweisaufnahme durch Anhörung des Boten stand dabei fest, dass die Kündigung am 25.06. gegen 13.00 Uhr in den Briefkasten des Klägers eingeworfen wurde. Damit war entscheidend, ob der Brief formal schon am 25.06. oder erst am 26.06. zugegangen war. Zur Abgrenzung stellt die Rechtsprechung bei Privathaushalten darauf ab, bis zu welchem Zeitpunkt üblicherweise mit Postauslieferung gerechnet werden muss, da davon auszugehen sei, dass zu diesem Zeitpunkt der Bewohner den Briefkasten prüfen würde. Nach Auskunft der Post erfolgte dabei die Auslieferung bis ca. 14.00 Uhr, sodass erst danach mit einer Überprüfung zu rechnen gewesen ist. Folglich war der Brief am 25.06. zugegangen. 

Hieran änderte sich auch nichts dadurch, dass der Empfänger in Urlaub war, sodass er den Briefkasten nicht kontrollieren konnte. Denn der Arbeitgeber ist nicht gehalten, die Rückkehr aus dem Urlaub abzuwarten, vielmehr ist er aufgrund gesetzlicher Fristen unter Umständen sogar verpflichtet, innerhalb des Urlaubs die Kündigung zuzustellen. 

Es stellte sich daher die Frage, ob die Kündigungsschutzklage noch nachträglich zuzulassen war. Dies hat das BAG im Ergebnis verneint. Dies ist nachvollziehbar, wenn man berücksichtigt, dass der Kläger unproblematisch in der Lage war, fristgerecht gegen die Kündigung vom 26.06. Kündigungsschutzklage einzureichen. Hätte er an diesem Termin auch die erste Kündigung vorgelegt, wäre die Klage erhoben worden. Es kann also nicht die Rede davon sein, dass der Kläger „trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt gehindert gewesen wäre, die Klage innerhalb der Frist einzureichen“. Dies wäre jedoch die Voraussetzung des § 5 KSchG. 

Die Entscheidung ist auf einer Linie mit der sonstigen Rechtsprechung, die an die nachträgliche Zulassung hohe Anforderungen stellt. Damit kann man davon ausgehen, dass nachträgliche Zulassungen der Kündigungsschutzklage nur in Fallkonstellationen möglich sind, in der eine rechtzeitige Klageerhebung faktisch unmöglich war. Denkbar ist z. B. an die Abwesenheit im Urlaub, während der die Kündigung zugeht und die Kündigungsfrist abläuft. Denkbar ist ebenfalls an schwere Erkrankungen mit stationärem Aufenthalt, währenddem die Post nicht kontrolliert wird. 

Gesetzlich geregelt ist darüber hinaus noch der Fall, dass eine Frau zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung bereits schwanger ist, ohne davon Kenntnis zu haben, und von der Schwangerschaft erst nach dem Ablauf der Frist Kenntnis erhält, ohne dass ihr wegen der Nichtkenntnis ein Vorwurf gemacht werden könnte, § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG. 

Sollten Sie Fragen hierzu haben, so stehen wir gerne zu einer Rücksprache zur Verfügung. 


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