Zugewinnausgleich: Keine Schädigung durch Grundstücksübertragung nach Scheidung

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Überträgt der Ehemann nach der Scheidung ein Grundstück unentgeltlich an einen Dritten, um die Zugewinnansprüche der Ehefrau zu schmälern, reicht eine gemeinsame Schädigungsabsicht nicht aus, um die Sittenwidrigkeit des Vertrages zu begründen. Nichtig nach § 138 Abs. 1 BGB ist die Grundstücksübertrag nur, wenn die Rechtsstellung der Ehefrau tatsächlich verschlechtert wird.

Eine solche tatsächliche Schädigung hat der BGH in dem am 28.10.2011 entschiedenen Streitfall nicht erkannt und die Grundstücksübertragung als wirksam erachtet (V ZR 212/10). Geklagt hatte der Erwerber des Grundstücks, nachdem der Verkäufer (Ehemann) sich auf die angebliche Sittenwidrigkeit des Vertrages berufen hatte. Der BGH folgte dem Verkäufer nicht.

Denn der geschiedene Ehemann hatte erst nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages, und damit nach dem für die Berechnung des Endvermögens der Ehegatten maßgeblichen Zeitpunkt, ein Grundstück unentgeltlich seinem Sohn vertraglich übertragen.

Aber auch eine frühere Übertragung wäre für die Berechnung des Zugewinnausgleichs unschädlich gewesen, denn nach § 1375 Abs. 2 Nr. 1 BGB wird dem Endvermögen eines Ehegatten der Betrag hinzugerechnet, um den dessen Vermögen dadurch vermindert worden ist, dass er nach Eintritt des Güterstands unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat. 

Anders ausgedrückt: Hätte der Ehemann das Grundstück vor Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages seinem Sohn übertragen, wäre der Wert des Grundstückes seinem Endvermögen trotzdem zugerechnet worden.


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