Zulassung zu Masterstudiengang nach fehlerhaften Auswahlverfahren

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Oberverwaltungsgericht Lüneburg - Beschluss v. 02.07.2021 (2 NB 437/20)


Die bis zu 60 Leistungspunkte, die nach vorläufiger Zulassung im 1. Semester des Masterstudiums nachgeholt werden müssen, fänden keinerlei Berücksichtigung bei der Zulassungsentscheidung zum Masterstudium. Eine solche Auswahlentscheidung genüge nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben, nach denen sich die Regeln über die Vergabe von Studienplätzen grundsätzlich - bei Anlegung gleicher Maßstäbe - an dem Kriterium der Eignung orientieren müssen.

Werden Studierende, denen noch bis zu ein Drittel der Leistungspunkte aus dem Bachelorstudium fehlt, ohne weitere Differenzierung am Auswahlverfahren zum Masterstudium beteiligt, verstößt das Auswahlverfahren gegen die Vorgabe der Auswahl der Studierenden nach Eignungsgesichtspunkten unter Anwendung gleicher Auswahlmaßstäbe.

Die Antragstellerin studierte bei der Antragsgegnerin im Bachelorstudiengang Psychologie. Ihre Bewerbung bei der Antragsgegnerin für den Masterstudiengang „Psychologie: Schwerpunkt Interkulturelle Psychologie“ lehnte diese ab.

Mit ihrem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat die Antragstellerin vorgetragen, dass sie durch die infolge der Corona-Pandemie von der Antragsgegnerin erlassenen abweichenden Voraussetzungen für die vorläufige Zugangsberechtigung zum Masterstudiengang benachteiligt werde. Sie habe die bis zu der abweichenden Neuregelung geforderten 150 Leistungspunkte erreicht. Durch die Herabsetzung dieser Grenze auf 120 Leistungspunkte falle sie in der Rangliste zurück, da nunmehr weitere Studierende die Zugangsvoraussetzungen erfüllten.

Das VG Osnabrück hat die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin vorläufig zum Masterstudiengang zuzulassen. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin blieb ohne Erfolg.

Das praktizierte Auswahlverfahren für die Zulassung zu dem streitgegenständlichen Masterstudium sei mit höherrangigem Recht unvereinbar. Die Fehlerhaftigkeit des durchgeführten Auswahlverfahrens allein begründe zwar keinen Anspruch auf vorläufige innerkapazitäre Zulassung; es müsse jedenfalls die hinreichende Möglichkeit glaubhaft gemacht sein, dass der Studienplatzbewerber bei fehlerfreier Durchführung den begehrten Platz erhalten würde. Diese Voraussetzungen seien hier aber erfüllt; denn die Antragstellerin habe bei ihrer Bewerbung mehr als 150 Leistungspunkte erreich und die Zulassungsgrenze mit dem Ranglistenplatz 113 (bei einer Auswahlgrenze von 106) und einer Punktedifferenz von 2,5 zu den noch zugelassenen Bewerbern nur knapp verfehlt.



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Foto(s): istockphoto

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