Zum Führerscheinentzug bei Fahren unter Cannabis

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Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 11.04.2019 aktuell Augenmaß bewiesen.

Der gelegentliche Cannabiskonsument muss danach beim erstmaligen Verstoß gegen das Gebot der Trennung von Konsum und Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr, also bei der ersten Fahrt unter dem Einfluss von THC nicht damit rechnen, dass die Fahrerlaubnis sofort entzogen werden wird.

Das Urteil betrifft den Regelfall, in dem der Fahrerlaubnisinhaber zwar aufgrund seiner Äußerungen zum eigenen Konsumverhalten oder aufgrund anderer Anhaltspunkte als gelegentlicher Cannabiskonsument anzusehen ist, er aber mit einer Fahrt unter dem Einfluss von Cannabis zum ersten Mal auffällt. Gelegentlich konsumiert man nach allgemein herrschender Ansicht bereits, wenn man öfter als einmal konsumiert hat.

Treten in diesem Fall keine anderen Eignungsmängel hinzu, darf die Fahrerlaubnisbehörde dem Betroffenen denn Führerschein nicht deshalb entziehen, weil er unter dem Einfluss von Cannabis gefahren ist. 

Das bedeutet, dass eine sofortige Entziehung bei der ersten Rauschfahrt des gelegentlichen Cannabiskonsumenten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtswidrig ist.

In einem hier bearbeiteten Fall wurde der Fahrerlaubnisbehörde zunächst im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes aufgegeben, den Führerschein des Mandanten noch während des laufenden Verfahrens herauszugeben. Das Hauptverfahren über die Anfechtung der Entziehung der Fahrerlaubnis endete mit der Rücknahme der Entziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde.

Der Mandant hat nun die Gelegenheit, seine Fahreignung durch die Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens nachzuweisen.


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