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Zur Auslegung eines Testamentes

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Auch wenn ein Testament erst kurz vor einer OP errichtet wird, darf daraus nicht automatisch gefolgert werden, dass es nur für den Fall, dass der Erblasser die OP nicht überlebt, gelten soll.

Viele Menschen machen sich erst Gedanken darüber, wer sie beerben soll, wenn es schon fast zu spät ist. Da wird noch im Krankenhaus vor einer Operation schnell ein Testament errichtet. Doch gilt der letzte Wille anschließend nur für den Fall des Ablebens während der OP oder auch, wenn der Erblasser den Eingriff gut übersteht und erst Jahrzehnte später verstirbt?

Lebensgefährtin beantragt Alleinerbschein

Ein Mann errichtete im Krankenhaus kurz vor einem Eingriff ein Testament, das mit den Worten „Sollte mir bei der Gallenoperation etwas zustoßen ..." begann. Darin vererbte er seiner langjährigen Lebensgefährtin sein gesamtes Vermögen - zwei Sparbücher und einen Bauplatz. Er überlebte die OP jedoch und verstarb erst 27 Jahre später. In dieser Zeit hatte er kein anderes Testament verfasst, sodass die Lebensgefährtin einen Alleinerbschein beantragte. Verwandte des Verstorbenen hielten den letzten Willen für unwirksam; schließlich sollte er nur für den Fall seines Ablebens während der Gallen-OP gelten.

OP war nur Motiv für Testamentserrichtung

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) München hatte die Lebensgefährtin des Erblassers einen Anspruch auf Erbscheinerteilung. Zwar wurde sie nicht deutlich als „Alleinerbin" bezeichnet, sodass auch nur ein Vermächtnis vorliegen könnte. Es ist aber stets davon auszugehen, was der Erblasser mit dem letzten Willen bezweckt hat. Die langjährige Freundin sollte alles bekommen, was er zur Zeit der Testamentserrichtung besessen hat, sodass eine Erbeinsetzung anzunehmen war.

Im Übrigen wurde die letztwillige Verfügung nicht nur für den Fall des Todes des Erblassers während der Gallenoperation errichtet; vielmehr sollte sie generell seine Rechtsnachfolge regeln. Den Krankenhausaufenthalt hat er lediglich zum Anlass genommen, seinen letzten Willen zu Papier zu bringen. Anderes ist nur möglich, wenn beispielsweise der Neffe seinen Onkel operiert, die als Erbe eingesetzte Person also mit dem Ereignis, das zum Tod des Erblassers führt, verbunden ist.

(OLG München, Beschluss v. 15.05.2012, Az.: 31 Wx 244/11)

(VOI)

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