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Zur Belehrungspflicht der Polizei

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Die Polizei kann Personen festhalten, um ihre Identität festzustellen. Hierbei müssen diese aber darüber belehrt werden, welcher Straftaten sie verdächtig sind, sonst ist die Festnahme unrechtmäßig.

Verdächtigt die Polizei eine Person, eine Straftat begangen zu haben, kann sie Maßnahmen ergreifen, um die Identität der Person zu erfahren. Will der Verdächtige beispielsweise flüchten, darf er von der Polizei festgehalten oder sogar in Gewahrsam genommen werden. Wehrt sich die festgehaltene Person, macht sie sich unter Umständen wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 StGB (Strafgesetzbuch) strafbar.

Verdächtiger wehrt sich gegen Festnahme

Die Polizei löste eine nicht genehmigte Versammlung auf, nachdem deren Teilnehmer die Straße blockiert und somit den Straßenverkehr behindert hatten. Doch auch nach einer Aufforderung der Polizisten, die Straße zu räumen, verließen die Teilnehmer die Fahrbahn nicht. Daraufhin wollten die Beamten deren Identität feststellen, um später Bußgeldverfahren nach § 29 I Nr. 2 VersG (Gesetz über Versammlungen und Aufzüge) gegen sie durchführen zu können. Wer seine Personalien nicht freiwillig preisgab, wurde von der Polizei in Gewahrsam genommen. So auch ein Mann, der sich gegen seine Festnahme wehrte und später wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte verurteilt wurde. Er legte gegen das Urteil Revision ein.

Diensthandlung der Polizei war unrechtmäßig

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm sprach den Mann frei. Eine Verurteilung wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte setzt nach § 113 III 1 StGB voraus, dass die Diensthandlung der Polizisten - hier die Festnahme - rechtmäßig war. Das war vorliegend aber nicht der Fall: Die Polizisten hätten die Verdächtigen bei Beginn der ersten Maßnahme, die der Identitätsfeststellung dient - hier das Festhalten der fluchtbereiten Personen - darüber belehren müssen, welcher Straftat sie verdächtig sind. Das haben die Beamten aber unterlassen. Außerdem konnte nicht nachgewiesen werden, dass der Mann bereits bei der Auflösung durch die Polizei anwesend war und somit genau wusste, dass er an einer aufgelösten Versammlung teilnahm. Nach dem Grundsatz „in dubio pro reo" - im Zweifel für den Angeklagten - war der Mann somit freizusprechen.

(OLG Hamm, Beschluss v. 10.05.2012, Az.: III-3 RVs 33/12)

(VOI)

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