Zur sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz

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Für jeden Arbeitnehmer besteht eine vertraglichen Nebenpflicht, die Privatsphäre einer Arbeitskollegin bzw. eines Arbeitskollegen zu respektieren, wenn und sobald diese/r unmissverständlich zu erkennen gibt, dass eine nichtdienstliche Kontaktaufnahme unerwünscht ist. Dabei ist es gleichgültig, ob die unerwünschte Kontaktaufnahme, durch E-Mail, SMS, Telefon oder durch persönliche Aufwartung erfolgt.

Ein Verstoß gegen diese arbeitsvertragliche Nebenpflicht kann die fristlose Kündigung rechtfertigen. Fraglich ist, ob es zunächst einer Abmahnung durch den Arbeitgeber bedarf.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 19.4.2012 Az. 2 AZR 258/11) hängt dies vom Einzelfall ab. Der Entscheidung des BAG lag der Sachverhalt eines Arbeitnehmers zugrunde, der bereits einmal eine Arbeitnehmerin belästigt hatte und dem daraufhin vom Arbeitgeber jede Kontaktaufnahme zu dieser Arbeitnehmerin untersagt worden war. Zwei Jahre später belästigte dieser Arbeitnehmer eine andere Kollegin und wurde deshalb fristlos gekündigt.

Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers abgewiesen, anschließend hat das Landesarbeitsgericht das Gegenteil entschieden und die Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung festgestellt, weil der ersten Belästigung keine ordnungsgemäße Abmahnung (verlangt eine Kündigungsandrohung) gefolgt war.

Das Bundesarbeitsgerichts wollte dieser Entscheidung des LAG wohl nicht folgen und hat die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dort soll vom LAG geprüft werden, ob im vorliegenden Fall nicht ausnahmsweise eine formelle Abmahnung entbehrlich war. Man wird vermuten können, dass das Landesarbeitsgericht diesmal ebenso wie das Arbeitsgericht von einer Wirksamkeit der fristlosen Kündigung ausgehen wird. Da es sich um einen Wiederholungstäter handelt, dürfte ein Fall vorliegen, bei dem eine ordnungsgemäße Abmahnung vor der fristlosen Kündigung entbehrlich ist.


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