Zur Verlängerung von Rabattaktionen

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Kurz & bündig:

  • Eine Verlängerung von Rabattaktionen ist nicht per se verboten, kann aber im Einzelfall ohne entsprechende Begründung zur Irreführung von Kunden führen.
  • Als zulässige Begründung der Verlängerung können Produktlieferschwierigkeiten oder sonstige vergleichbare Gründe vorliegen, durch die der Händler keine Möglichkeit hat, die Produkte im ursprünglich geplanten Zeitraum zu verkaufen.

(LG Hamburg, Urteil v. 17.06.2015 – Az. 408 HK O 17/14)

Im Fall ging es um einen Händler, der eine siebentägige Rabattaktion für seine Produkte (Brillen und Optikerzubehör) durchführte. Nach Ablauf der sieben Tage verlängerte er die Aktion um weitere drei Tage – ohne ersichtlichen Grund. Daraufhin mahnte ein Wettbewerbsverband den Händler ab und verlangte Unterlassung. Gegen diese Abmahnung wehrte dieser sich vor Gericht. Das LG Hamburg gab dem Verband jedoch Recht.

Das Gericht argumentierte, die grundlose Verlängerung einer zuvor als befristet angekündigten Rabattaktion führe die Verbraucher in die Irre und verstoße daher gegen § 5 UWG. Der Händler habe mit seiner Rabattaktion einen künstlich hervorgerufenen Zeitdruck verbreitet, der die Kunden zur Kaufentscheidung drängen sollte, während dieser Zeitdruck tatsächlich nicht bestand, §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG. Dementsprechend bestand eine Unterlassungsanspruch des klagenden Verbands gem. § 8 UWG sowie ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnpauschale (§ 12 UWG).

Grundsätzlich sind geschäftsfördernde Maßnahmen, wie befristete Rabattaktionen, zweifellos zulässig. Nach st. Rechtsprechung des BGH muss sich der Händler an den festen zeitlichen Grenzen solcher Maßnahmen festhalten lassen. Eine Irreführung der Verbraucher wird regelmäßig dann vorliegen, wenn der Händler bereits bei Erscheinen der Werbung die Absicht hat, die Aktion zu verlängern. Erfolgt die Verlängerung aufgrund von Umständen, die nach Beginn der Werbemaßnahme eingetreten sind, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden. Dabei muss insbesondere berücksichtigt werden, ob diese Umstände unter Heranziehung fachlicher Sorgfalt voraussehbar waren.

Jedenfalls gehört der rein wirtschaftliche Erfolg nicht zu den Gründen, die nach der Verkehrsauffassung eine Verlängerung der Rabattaktion nahelegen können.

RA Marc E. Evers

Wiss.Mit. Julius Pieper


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