BGH zur Irreführung durch Verlängerung von zeitlich befristeten Rabattaktionen

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Eine zeitlich befristete Rabattaktion, die ein Unternehmen anlässlich eines Firmenjubiläums ankündigt, kann irreführend sein, wenn die Aktion über den ursprünglich angegebenen Zeitraum hinaus verlängert wird. Denn das Unternehmen muss sich an sich an den ursprünglich angegebenen Rabattzeitraum festhalten lassen. Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem im Januar veröffentlichten Urteil vom 07. Juli 2011, I ZR 173/09 entschieden.

Eine entsprechende Rabattaktion ist laut dem Bundesgerichtshof jedenfalls dann irreführend, wenn das Unternehmen bereits bei Erscheinen der Werbung die Absicht hat, die Rabattaktion zu verlängern, dies aber nicht hinreichend zum Ausdruck bringt.

Grundsätzlich ist zwar auch eine Verlängerung der ursprünglich als befristet angekündigte Rabattaktion aufgrund von Umständen möglich, die nach dem Erscheinen der Werbung eingetreten sind, allerdings nur, soweit diese unter Berücksichtigung fachlicher Sorgfalt nicht voraussehbar waren und deshalb bei der Planung der Werbung noch nicht berücksichtigt werden konnten.

Der wirtschaftliche Erfolg einer Rabattaktion gehört aber nicht zu den Gründen, die eine Verlängerung der Rabattaktion nahelegen können. Eine Verlängerung nach einem wirtschaftlichen Erfolg der Rabattaktion deutet vielmehr darauf hin, dass es dem Unternehmen darum geht, sich die besondere Anlockwirkung zunutze zu machen, die gerade von der besonders kurzen Fristsetzung ausgeht.

Fazit:

Bei Werbung mit zeitlich befristeten Rabattaktionen sollte darauf geachtet werden, dass die besonders beworbene Rabattaktion auch nach dem Ende des angekündigten Zeitraums endet, ansonsten sind Abmahnungen von Mitbewerbern oder Wettbewerbsverbänden wegen einer Irreführungstatbeständen nicht ausgeschlossen.

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