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Rabattaktionen: Die Verlängerung kann teuer werden

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Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Rabattaktionen sollten nur so lange dauern, wie sie ursprünglich geplant waren. Wenn nicht, drohen eventuell wettbewerbsrechtliche Konsequenzen. Im konkreten Fall spürte das ein Möbelhausbetreiber, der seinen Geburtstag mit einer Rabattaktion feiern wollte. 10 Prozent auf das gesamte Sortiment gab es zunächst für die vorher festgelegte Dauer von zwei Wochen. Danach wurde die Aktion aber zweimal ohne Vorankündigung um je eine Woche verlängert und entsprechend beworben. Ein Mitbewerber beanstandete das Vorgehen schriftlich gegenüber dem Möbelhändler als irreführende und deshalb von ihm künftig zu unterlassende Werbemaßnahme. Der Werbende klagte stattdessen auf Feststellung, dass kein Anspruch bestehe, die Verlängerung von Preisnachlassaktionen zu unterlassen. Der Rechtsstreit landete schließlich vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Der stellte am Ende fest: Der Unterlassungsanspruch besteht.

Das Vorgehen sei irreführend und wettbewerbswidrig gewesen. Irreführend ist eine geschäftliche Handlung, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über den Verkaufsanlass wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils enthält. Die Irreführung ist dabei aus Verbrauchersicht zu beurteilen. Ein potenzieller Kunde stehe hier unter einem Kaufentscheidungszwang, schnell zu kaufen, um noch vor Aktionsablauf vom billigeren Angebot zu profitieren. Hätte der Verbraucher jedoch von der Verlängerung gewusst, hätte er eventuell gewartet und seine Entscheidung überdacht. Dass insbesondere der Preis wesentlich zum Kauf anreize, senke die mit zu berücksichtigende wettbewerbsrechtliche Erheblichkeitsschwelle zusätzlich ab.

Rechtswidrig sei es daher immer, wenn der Anbieter bereits vorher die Verlängerung insgeheim geplant habe. Unvorhersehbare Lieferprobleme, kurzfristig notwendige Geschäftsschließungen oder andere unverschuldete Gründe können dagegen eine Verlängerung rechtfertigen. Darlegen muss das der Werbende. Das dazu vom Händler vorgebrachte Argument, die Aktion sei erfolgreich verlaufen und deshalb verlängert worden, ziehe aber nicht. Dadurch werde im Gegenteil sogar bedingt vorsätzlich gehandelt. Das Ja zur Verlängerung hänge schließlich nur von ihrem Anfangserfolg ab. Den vorher vorhandenen Willen zur Verlängerung zeigten in diesem Fall insbesondere die bereits vorgefertigten Werbeprospekte, die direkt im Anschluss anlässlich der zweimaligen Verlängerung verteilt wurden. Die zweimalige, den Kaufinteressenten stets unbekannte Verlängerung habe den Verstoß hinzukommend erschwert.

(BGH, Urteil v. 07.07.2011, Az.: I ZR 173/09)

(GUE)

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