Zur Vermittlerhaftung: Dokumentationspflicht (VVG) und Beweislastumkehr (BGH)

  • 2 Minuten Lesezeit

Der BGH hatte mit Urteil vom 13.11.2014, Az. III ZR 544/13, wieder einmal über die Dokumentationspflicht des Versicherungsvertreters zu befinden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde der – selbstständige – Versicherungsvertreter unter dem Vorwurf der Verletzung von Hinweis- und Beratungspflichten im Zusammenhang mit der Kündigung eines bestehenden und dem Abschluss eines neuen Lebensversicherungsvertrags auf Schadensersatz in Anspruch genommen.

Die Versicherungsvertreter überprüften dabei Anfang 2011 den bestehenden Versicherungsschutz der Kläger. Danach kündigten die Kläger ihre Versicherungsverträge. Darunter befand sich eine seit dem 1.11.2004 bestehende und bis zum 1.11.2034 laufende kapitalbildende Lebensversicherung; über die Beklagten wurden entsprechend neue Versicherungen einschließlich einer Lebensversicherung abgeschlossen.

Sodann kamen die Kläger zu der Einschätzung, dass die neuen Versicherungen für sie ungünstiger seien als die alten. Sie widerriefen also die neu abgeschlossenen Verträge mit der Begründung, sie seien von den Versicherungsvertretern falsch beraten worden.

Die Kläger schlossen dann neue Versicherungsverträge ab, nachdem der Versuch gescheitert war, den alten Lebensversicherungsvertrag aus dem Jahr 2004 wieder in Kraft zu setzen.

Mit der Klage begehrten die Kläger den Ersatz der Differenz zwischen den Kosten und Erträgen ihrer alten und neuen Lebensversicherung.

Dabei stützten sie ihr Begehren auf Beratungsfehler, unter anderem den fehlenden Hinweis auf die Nachteile einer Kündigung der bestehenden und des Abschlusses einer neuen Lebensversicherung (zwischenzeitlicher Wegfall der Steuerfreiheit; höhere Prämien infolge höheren Eintrittsalters; erneute Abschlusskosten; geringerer Garantiezins).

Das LG Ulm hatte die Klage abgewiesen. Das OLG Stuttgart hat die eingelegte Berufung der Kläger durch Beschluss zurückgewiesen. Es blieb noch die Revision zum BGH.

Der BGH folgte der Instanz jedoch nicht:

„Bei einem Wechsel der Lebensversicherung muss der Versicherungsvermittler den Versicherungsnehmer insbesondere auf die Folgen und Risiken der vorzeitigen Kündigung einer bestehenden und des Abschlusses einer neuen Lebensversicherung hinweisen.

Die Nichtbeachtung der Dokumentationspflicht des Versicherungsvermittlers nach den §§ 61, 62 VVG kann zu Beweiserleichterungen zu Gunsten des Versicherungsnehmers bis hin zu einer Beweislastumkehr führen. Ist ein erforderlicher Hinweis von wesentlicher Bedeutung nicht, auch nicht im Ansatz, dokumentiert worden, so muss grundsätzlich der Versicherungsvermittler beweisen, dass dieser Hinweis erteilt worden ist.“ (BGH, Urteil vom 13.11.2014 – III ZR 544/13)

Diese Entscheidung ist eine logische Konsequenz, denn vorliegend gab es gerade kein Beratungsprotokoll und keine Auflistung über alle wesentlichen leistungs- und beitragsrelevanten Unterschiede der bestehenden und der angebotenen Versicherung.

Die Funktion der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Dokumentationspflicht liegt darin, dass der Versicherungsnehmer mit einer Beratungsdokumentation die wesentlichen Inhalte der Beratung vor Augen geführt und an die Hand bekommt.

Vor diesem Hintergrund ist dem Versicherungsvermittler explizit anzuraten die gesetzliche Dokumentationspflicht einzuhalten, um so die genauen Beratungsinhalte darlegen zu können. Nur so kann eine Haftungsminimierung des Vermittlers erfolgen, da ansonsten „Tür und Tor“ für eine Vermittlerhaftung geöffnet werden.

Sollten Sie als Vermittler Unterstützung bei der Erstellung oder Überarbeitung Ihrer Maklerverträge, Honorarvereinbarungen, Service-Verträge oder auch Dokumentationen wünschen, so stehen wir Ihnen als fachkompetente und spezialisierte Makler-Kanzlei jederzeit unterstützend zur Verfügung. Fragen Sie gern nach unseren Dauerberatungsangeboten!

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Ihre Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Beiträge zum Thema