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Fachanwalt für Verkehrsrecht
Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht & Führerscheinangelegenheiten Sven Skana
Schön, dass Sie mein Profil bei www.anwalt.de gefunden haben! Gerne stehe ich Ihnen für Fälle aus den folgenden Rechtsgebieten zur Verfügung:
- Leasingrecht
- Führerscheinrecht / EU- Führerscheinrecht / Polen / Tschechien
- garantiert schnellstmögliche Wiedererlangung Ihres beruflich benötigten Führerscheins
- Betäubungsmittelstrafrecht/
Führerscheinentzug / BTM-Recht
- Ordnungswidrigkeitsrecht
- Verkehrsrecht / Verkehrsstrafrecht
- Vertragsrecht
- Straf- und Strafverfahrensrecht
- Schadensersatz- & Schmerzensgeldrecht beim Unfallschaden
- Anwaltswechsel ohne Zusatzkosten für Sie
- kostenlose Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung
- Bundesweite Vertretung ohne Zusatzkosten für Sie
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Fachanwalt für Verkehrsrecht Sven Skana
- Geboren am 23. Januar 1964 in Kiel
- Abitur in Rendsburg-Eckernförde
- Studium der Rechtswissenschaften und
- Referendariat in Berlin und Speyer
- Seit 1997 als Rechtsanwalt tätig
- Mitglied der Rechtsanwaltskammer Berlin, im Berliner Anwaltsverein und in der ARBEITSGEMEINSCHAFT VERKEHRSRECHT im Deutschen Anwaltsverein
- Miglied im akademischen Segelclub Berlin ASC
Rechtsanwalt Skana ist als Fachanwalt auf das Verkehrsrecht spezialisiert und steht Ihnen bei all Ihren Problemen im Straßenverkehr sowie dem Deutschen und dem EU-Führerscheinrecht (Polen / Tschechien etc.) sowie im Versicherungsrecht kompetent und kurzfristig zur Seite, wobei die jahrelange Erfahrung - speziell im Umgang mit Führerscheinbehörden - zugunsten der Ratsuchenden effektiv genutzt wird.
Dabei bieten wir Ihnen die Möglichkeit, Sie auf Wunsch auch bundesweit zu vertreten. Gern übernehmen wir für Sie die kostenlose Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung.
Wir betreuen und begleiten Sie persönlich im Fall des Führerscheinentzugs gegenüber der Behörde bis hin zur Wiedererteilung Ihrer Fahrerlaubnis in enger Kooperation mit einem behördlich anerkannten und akkreditierten Institut für Verkehrspsychologie, wo ein ehemaliger Gutachter für Fahreignungsbegutachtung (MPU) und zugleich Fachpsychologe für Verkehrspsychologie Sie nach anerkannten Methoden der Verkehrspsychologie, Verkehrstherapie, Psychoanalyse und der Rational-Emotiven Therapie nach Ellis auf alle Bereiche rund um die Medzinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) nach Ihrem Führerscheinentzug vorbereitet. Besonders erfahren und erfolgreich ist unsere Kanzlei auch im Bereich des sogenannten EU-Führerscheins, der in Polen oder Tschechien erworben wurde. Gute Erfolge konnten wir in letzter Zeit auch gegenüber der Führerscheinbehörde im Bereich des Führerscheinentzugs wegen Delikten des BTM-Genuß und Drogenfahrt im Straßenverkehr sowie wegen Vorwürfen des LABO Berlin wegen Manipulationen beim Führerscheinerwerb erzielen.
Durch unsere Fachanwaltskanzlei werden grundsätzlich keine Interessen von Versicherungen oder staatsnahen Institutionen vertreten, sondern es werden ausschließlich die Interessen und Ansprüche von geschädigten Personen des privaten Alltagsrechtsverkehrs oder die Verteidigung von deliktisch Beschuldigten durchgesetzt!
Rechtsanwalt Skana war viele Jahre als Justitiar für ein Entwicklungsdienstleistungs- und Industrieunternehmen der Automobilbranche am Standort Berlin tätig und verfügt über langjährige Erfahrung in der Betreuung von verkehrsrechtlichen Mandaten jeglicher Art vom ungerechtfertigten Bußgeldbescheid und Knöllchen, dem mangelhaften Fahrzeug-Leasingvertrag über den ungerechtfertigten Vorwurf des Rotlichtverstoßes, den Führerscheinentzug oder die Fahrtenbuchauflage bis hin zu versicherungsrechtlichen Problemen im Schadenfall, insbesondere der Berechnung und Durchsetzung von Schmerzensgeldansprüchen. Nach einem Verkehrsunfall ist in jüngster Zeit auch die schnelle Hilfe bei verweigerten Versicherungszahlungen ein wesentlicher Tätigkeitsschwerpunkt.
Die Anwaltskosten für eine außergerichtliche Beratung können jederzeit zwischen dem Anwalt und dem Ratsuchenden frei vereinbart werden! Sie betragen in der Regel nur 100,- € bis 200,- € - je nach Bedeutung und Schwierigkeit des Problems. Wir empfehlen den rechtzeitigen Abschluss einer Rechtsschutzversicherung BEVOR es zum Problem kommt:
Eine Rechtsschutzversicherung trägt regelmäßig auch alle Kosten für Anwälte, Gerichte sowie Gutachter!
Für die Verteidigung in einem Bußgeldverfahren stehen dem Verkehrsanwalt für das Vorverfahren zwischen 150,- € und 330,- € Euro zu - auch hier je nach Bedeutung und Schwierigkeit Ihres Problems.
Mit einer Rechtsschutzversicherung stellen auch diese Kosten für Sie kein Problem dar. Wir informieren Sie auf jeden Fall im voraus genau zu allen anfallenden Kosten.
Bei 2 Berliner Fahrschulen kam es bei der Erlangung des Führerscheins zu Manipulationen
dennoch ist für viele Prüflinge ein Führerscheinentzug nicht immer gerechtfertigt!
Die Verwaltungsbehörden wurden auf den Missstand aufmerksam und schreiben nun hunderte Berliner Prüflinge der betroffenen Fahrschulen an. Ihnen soll nun der Führerschein entzogen werden, da sie diesen aufgrund von Manipulationen erlangt hätten!
Ein betroffener Prüfling wurde z.B. aufgefordert, ein Gutachten über seine Befähigung zum Führen eines Kfz vorzulegen (theoretische Nachprüfung). Jedoch müssen erst einmal konkrete Tatsachen vorliegen bzw. aktenkundig sein, die die Anforderung eines solchen Gutachtens rechtfertigen. Im vorliegenden Fall lagen zum letzten Zeitpunkt allerdings noch keine offenkundigen Beweise vor und der /die Betroffene wehrte sich gegen den Führerscheinentzug vor dem Verwaltungsgericht Berlin.
Der pauschale Verdacht einer Manipulation reicht nämlich für den Entzug nicht aus:
Im Eilverfahren entschied das Verwaltungsgericht zugunsten des „Prüflings“, dass die mangelnde Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs konkret nachgewiesen sein muss. Zwar könne auf eine mangelnde Befähigung geschlossen werden, wenn ein seitens Führerscheinbehörde angeordnetes Gutachten über die Fahreignungs-Befähigung nicht beigebracht wird. Jedoch müssen dann auch Tatsachen vorliegen oder aktenkundig sein, welche die Anordnung eines solchen Gutachtens rechtfertigen.
Die Vorgänge um die Fahrschule Firat / Turhan u.a. seien nicht offenkundig im Sinne des § 291 ZPO, so dass zumindest noch ein Beweis erbracht werden müsse. Die Führerscheinbehörde hat aber nur ungenau mitgeteilt, dass es bei der Ausbildung in der o.g. Fahrschule Manipulationen und /oder Mängel geben hat. Für eine Gutachtenanordnung mit der Folge einer Fahrerlaubnisentziehung reicht dies nicht aus.
Das Verwaltungsgericht hat hier auch deutlich gemacht, dass die bloße Möglichkeit der Fahrungeeignetheit nicht ausreicht. Die gesetzliche Grundlage für die Maßnahmen der Führerscheinbehörde setzt eine nachgewiesene, konkrete Ungeeignetheit voraus. Eine gleichgelagerte Entscheidung hat das Verwaltungsgerichts bei ähnlichem Sachverhalt am 21.05.2007 getroffen. Dort wurde die Entziehung der Fahrerlaubnis als rechtswidrig angesehen. Dieser Fall bezog sich auf Manipulationen aus dem Zeitraum vom 31.05.2005 bis zum 12.09.2006. Dass es konkrete Manipulationen zwischen der Fahrschule Mobil II (Inhaber wie Fahrschule „Firat“) und Prüfern des TÜV in genau dem Zeitraum gegeben hat, in dem die Betroffen dort ihre Prüfung ablegte, konnte die Führerscheinbehörde nicht genau nachweisen. Auch fand das Gericht erheblich, dass die Betroffene seit dem Empfang des Führerscheins keine Verkehrsverstöße begangen hatte, so dass aus diesem Grund Ihre Fahreignung nicht anzuzweifeln wäre!
Gute Chancen im Bußgeldverfahren:
Mit dem Anhörungsbogen gleich zum Anwalt!
Die Zustellung des Bußgeldbescheides ist nur wirksam, wenn sie an den Verteidiger erfolgt, dessen entsprechende Vollmacht sich in der Akte befindet (AG Mayen 10.3.05, 2040 Js 10563/04.3 OWi und vgl. auch OLG Celle 25.5.05, 222 Ss 69/05 OWi):
Im Bußgeld- und Ordnungswidrigkeitenverfahren kommt es in letzter Zeit immer wieder zu fehlerhaften Zustellungen der Bußgeldbescheide durch die Bußgeldbehörde. Ursache ist oft eine Fehlinterpretation der Anwaltsvollmacht durch die Bußgeldbehörde, so dass die Behörde dann den Bußgeldbescheid des Mandanten – fehlerhaft – an den beauftragten Rechtsanwalt /dessen Büro zustellt.
Ist der Anwalt von Anfang an, also bereits mit der behördlichen „Anhörung im Bußgeldverfahren“ (sogenannter Anhörungsbogen) befasst gewesen, so wird in solchen Bußgeldsachen das Verfahren auf Antrag des Anwalts hin häufig eingestellt, weil Verfolgungsverjährung eingetreten ist.
Diese neue Möglichkeit der Verfahrenseinstellung besteht aber nur dann, wenn sich der Mandant gleich nach Zusendung des behördlichen „Anhörungsbogens“ an den Anwalt wendet.
Dies gilt für alle Ordnungswidrigkeitenverfahren im Straßenverkehr (auch bei Parkverstößen!) und hat natürlich dann besondere Bedeutung für den Mandanten, wenn auf diesem Wege eine hohe Geldbuße und sogar auch ein Fahrverbot vermieden werden kann!
Eine Verkehrsrechtsschutzversicherung übernimmt in der Regel alle Anwaltskosten und auch die behördlichen Verfahrenskosten.
Tricks beim Autounfall? Vorsicht bei 'Schaden-Hotlines' und schnellen Regulierungsversprechen des Unfallverursachers und dessen PKW-Haftpflichtversicherung!
Immer öfter beschweren sich in jüngster Zeit Geschädigte / Unfallopfer über zögerliche Schadenregulierungen von Versicherungen. Wohl kaum eine Versicherungsbranche hat derart viele Einsparmöglichkeiten wie die Autohaftpflichtversicherer.
Bei schuldlosem Unfall bieten die Versicherer am Telefon per „Schaden-Hotline“ schnelle und unkomplizierte Hilfe an.
Alles klingt anfangs so schön einfach. Schon in den nächsten Tagen soll der Geschädigte einen Scheck oder eine Überweisung zum Schadensersatz bekommen! Der Unfall-PKW wird sogar von der gegnerischen Versicherung abgeholt, von deren eigenen Kfz-Sachverständigen wird der Schaden geschätzt und es wird oft sogar ein Unfall-Ersatzwagen (Mietwagen) gestellt. Der neueste Trick einiger Versicherungen:
„Schutzbriefe“ werden neuerdings sehr preiswert oder sogar kostenlos im Zusammenhang mit dem Abschluss einer neuen Kfz.-Haftpflichtversicherung angeboten.
Dies dient u.a. folgenden Zweck: Die Versicherungen wollen als erster Ansprechpartner von dem Unfall erfahren, um den Schaden auf die billigste Weise, also möglichst ohne Gutachter und Rechtsanwälte, regulieren zu können.
Auf diese Weise können die Versicherungen nun schon mit der Beauftragung des Abschleppunternehmens /Mietwagenunternehmens ihren Einfluss geltend machen.
Doch wer sich darauf einlässt, zahlt dann leider oft drauf. Ab ca. 1.000 EUR Schaden ist man nämlich berechtigt, einen eigenen Gutachter zu beauftragen. Die Kosten hierfür muss der Unfallverursacher tragen!
Ganz im ernst:
Welcher Mensch, der noch einigermaßen bei Verstand ist, würde in anderen Lebensbereichen den eigenen Schaden vom Verursacher schätzen lassen und dies kritiklos hinnehmen?? Nicht anders ist es aber hier, wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung Versprechungen macht. Diese steht aber ja „im Lager des Verursachers“ und nimmt auch dessen Interessen wahr – sie ist schließlich seine Haftpflichtversicherung. Eine Partei möchte Geld haben - die andere Partei möchte es so nicht hergeben. Das sind natürlicherweise gegensätzliche Interessenlagen.
Laut Rechtsprechung sind im Gutachten festgestellte Kosten einer Fachwerkstatt anzusetzen. Oft ermitteln Versicherungen aber viel geringere Reparaturkosten von „Hinterhofwerkstätten“ bei der Schadenkalkulation. Diesen benannten „Werkstätten“ werden teilweise sogar vertragliche Beziehungen zu den Versicherungen nachgesagt... Verbringungskosten, Nutzungsausfall, UPE-Aufschläge sowie die Wertminderung werden meist gar nicht berücksichtigt. Auch besteht Gefahr, das Versicherungen ungerechtfertigt sogenannte Totalschäden (statt Reparaturschaden) konstruieren, was den Geschädigten dann tausende EURO kosten kann, wenn man sich blind auf diese Bewertungen der gegnerischen Versicherung /deren Gutachter verlässt!
Der Trick der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers besteht oft einfach darin, per „Hotline“ sofort Kontakt zu Ihnen als Geschädigtem herzustellen. Nun ist das Kind schon fast in den Brunnen gefallen – für Sie:
Nun lässt sich nämlich der oft noch unter dem Unfallschock stehende Geschädigte von dem Versicherungsangestellten und dessen extrem freundlicher Stimme am Telefon „einlullen“ – der Hauptschaden wird dann erstmal per Scheck oder Überweisung schnell gezahlt. Und am Ende fehlen Ihnen dann aber meist schnell 500,- € bis 2.000,- € Schadensersatz. Nun ist es praktisch zu spät. Diese noch offenen Rest-Schadenspositionen lassen sich auch per Anwalt kaum noch oder nur noch unter unverhältnismäßig hohem Kosten- und Zeitaufwand der Haftpflichtversicherung entlocken. Diese zahlt ohne Druckausübung einfach nicht mehr und reagiert oft verärgert, wenn Sie nun einen Anwalt einschalten...
Aus langjähriger Kanzlei-Erfahrung kann aber gesagt werden:
Die Schadensregulierungen, welche von Anfang an durch einen Anwalt geprüft und in vollem Umfang bis ins Detail beim Unfallgegner angemeldet werden, verlaufen am schnellsten und erfolgreichsten!
Die Einschaltung eines Anwalts lohnt sich bei eigenem geringsten Kostenrisiko in jedem Fall, denn die Schadenspositionen, die der Anwalt „noch herausholt“ übersteigen oft bei weitem dessen Honorar und dieses wird vom Gegner in vorgenannten Fällen ohnehin ersetzt.
Bei Personenschäden bestehen oft Ansprüche auf eine Haushaltshilfe und Auslagenpauschalen
Selbständige können Einkommensausfall und Studenten/ Azubis u. U. einen beruflichen Fortkommensschaden geltend machen
Angestellte haben im Verletzungsfall oft Anspruch auf Verdienstausfallschaden
Fahrgeld für Arztbesuche oder Krankenbesuche beim verletzten Angehörigen sind zu ersetzen
Vorsicht bei körperlichen Verletzungen /Schmerzensgeld und 'Abfindungsangeboten' der Versicherung: es droht Verjährung für Zukunftsschäden!
Mit eigener Rechtsschutzversicherung lohnt sich der Gang zum Anwalt sogar bei angeblich schuldhaftem Unfall (der oft vom Gegner einfach behauptet wird), da der Anwalt oft eine Mitschuld des Gegners ermitteln kann
Eine Schadenhochstufung bei der eigenen Haftpflichtversicherung lässt sich auf diesem Wege oft noch vermeiden
Verkehrsüberwachungs-Kameras / Frontfoto /Ampel-Kamera
Autofahrer sollten wissen:
„Viele Blitzer-Fotos gehören auf den Müll!“
Nicht jede von den Behörden verfolgte Ordnungswidrigkeit erweist sich vor Gericht auch als rechtmäßig. Insoweit ist ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid oftmals sinnvoll, wenn beispielsweise der Fahrer des Pkws nicht erkennbar oder der festgestellte Fahrer aus beruflichen Gründen dringend auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist.
Nicht selten stellt sich sogar heraus, dass bei angeblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen die vorgenommene Messung gar nicht zu verwerten ist, weil zum Beispiel das Messgerät Schwächen aufweist oder sonstige Fehlmessungen nicht ausgeschlossen werden können. Die Rechtsprechung stellt hier hohe Anforderungen an die Messgenauigkeit der Polizei! Im Dunkeln bleibt, gegen wie viele Autofahrer aufgrund ähnlicher Pannen Punkte oder sogar Fahrverbote verhängt werden.
Insoweit verspricht der Gang zum Verkehrsanwalt Erfolg, weil regelmäßig erst nach Einsicht in die Bußgeldakte die Erfolgsaussichten genau beurteilt werden können, und oftmals erst die Einspruchsbegründung des Anwalts von der Behörde ernst genommen wird. Hinzu kommt, dass erst ein Frontfoto vor Gericht als Beweismittel standhält.
Klar ist aber auch, dass ein bereits bezahltes Verwarnungsgeld im Gegensatz zum Bußgeld nicht zurückgefordert werden kann.
Eine Verkehrsrechtschutzversicherung übernimmt auch in diesem Fall die Kosten für den Anwalt und meist auch die Auslagen und Gebühren, die im Zusammenhang mit dem Bußgeld verhängt werden. Schon daher macht es auch Sinn, die Sache durch den Anwalt wenigstens kurz überprüfen zu lassen.
Eine optimale Beratung und Durchsetzung berechtigter Mandanteninteressen ist bei Rechtsanwalt Skana in jedem Fall garantiert durch die regelmäßige Teilnahme an Fach- und Fortbildungsseminaren
(Fachanwaltsseminar für Verkehrsrecht; Die Verteidigung im Verkehrsstrafmandat; Fehlerquellen polizeilicher Geschwindigkeitsmessverfahren; etc.).
Zugelassen am Kammergericht Berlin
Das Büro 'City' befindet sich am Kurfürstendamm 173, 10 707 Berlin (Nähe U-Bahnhof Adenauer-Platz).
Weitere Informationen finden Sie mit dem praktischem Download auf unserer Homepage www.johlige-skana.de.
europäisch gültiges 'UNFALLBERICHT'- Formular (PDF) zum Mitführen im Fahrzeug
'UNFALL-TIPPS' (PDF)
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