3.145 Anwälte für Abtretung | Seite 132

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Kanzlei Max Weismann, Bessergasse 1, 75015 Bretten 6886.9298671991 km
Fachanwalt Familienrecht • Erbrecht • Arbeitsrecht • Zivilrecht
Juristische Fragen im Bereich Abtretung beantwortet Herr Rechtsanwalt Max Weismann
aus 5 Bewertungen schnelle und präziese antwort (27.08.2021)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Abtretung

Fragen und Antworten

  • Abtretung: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Abtretung umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Abtretung und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Abtretung: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Abtretung sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
    Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.

    Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.
  • Was kostet eine Erstberatung beim Anwalt?
    Für eine Erstberatung beim Anwalt müssen Privatpersonen maximal 190 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer bezahlen. Umfasst das Erstgespräch auch ein Gutachten, dann darf der Rechtsanwalt höchstens 250 Euro plus Umsatzsteuer verlangen. Eine höhere Gebühr ist nur dann möglich, wenn Sie das explizit mit dem Anwalt vereinbart haben. Damit Sie mehr Planungssicherheit und keine bösen Überraschungen haben, informieren Sie sich einfach vor dem ersten Beratungstermin nach der Höhe der Anwaltskosten.

    Wenn Sie kein Geld für einen Anwalt haben, verzichten Sie trotzdem nicht auf eine professionelle juristische Beratung! In solchen Fällen können Sie einen Beratungsschein oder Prozesskostenhilfe beantragen.

Die Abtretung dient dazu, eine Forderung von einem Gläubiger auf einen anderen Gläubiger zu übertragen. Diese schließen hierzu einen formlosen Vertrag über die abzutretende Forderung. Ein Formmangel und damit die Unwirksamkeit des Vertrags droht dabei allenfalls bei der Übertragung einer Briefhypothek. Denn die Abtretungserklärung bei dieser Art der Hypothek verlangt Schriftform.

Abtretungsverbote

In bestimmten Fällen ist eine Abtretung ausgeschlossen. Grund dafür kann ein mit dem Schuldner vereinbartes so wie ein gesetzliches Abtretungsverbot sein bzw. die Forderung ist ihrer Art nach nicht abtretbar. Zu den nicht abtretbaren Forderungen zählt dabei ein höchstpersönlicher Anspruch. Auch wenn die Abtretung nicht ohne inhaltliche Änderung der Forderung erfolgen kann, schließt dies ihren Übergang aus. Ein Beispiel für letzteres ist ein Anspruch auf Unterhalt in Natur, der sich bei der Abtretung in einen solchen auf Geld umwandeln müsste. Grund für die eingeschränkte Abtretungsmöglichkeit ist hier die drohende Benachteiligung des Schuldners. Dieser wäre nach der Abtretung mit einer anderen Art von Schulden als ursprünglich und damit dem Risiko konfrontiert, diese nicht leisten zu können. Des Weiteren lässt sich ein Vorkaufsrecht ohne abweichende Vereinbarung nicht einfach abtreten bzw. geht nicht einfach auf vorhandene Erben über. Nicht zuletzt sind Forderungen, soweit sie nicht der Pfändung unterworfen sind, nicht abtretbar.

Einwendungen des Schuldners

Von der Abtretung betroffene Schuldner können ihre Einwendungen auch gegen den neuen Gläubiger geltend machen. Die Einwendung muss dafür aber bereits gegenüber dem früheren Gläubiger bestanden haben. Möglich sind neben weiteren Arten von Einwendungen insbesondere eine Anfechtung, ein Widerruf, ein Rücktritt oder eine Aufrechnung.

Praxisrelevante Fälle der Abtretung

Inkassobereich

Zu einer Abtretung kommt es typischerweise in folgenden Fällen: Beim als Factoring bezeichneten Forderungsverkauf tritt der Gläubiger seine Forderung an eine sogenannte Factor ab. Je nach Art und Weise der Abtretung trägt der Factor das Risiko, die Forderung danach erfolgreich vom Schuldner einziehen zu können oder bei dessen Insolvenz leer auszugehen. Factoring ist dabei vom Forderungseinzug mittels Inkasso zu unterscheiden. Denn das Inkassobüro erwirbt in der Regel nicht die Forderung, es sei denn es liegt eine Inkassozession oder ein Forderungskauf vor. Stattdessen versuchen professionelle Geldeintreiber aufgrund der vom Mandanten erteilten Einziehungsermächtigung mittels vorheriger Mahnung und eventuell eingeleitetem Mahnverfahren vom Schuldner für ihn gegen Gebühr die Außenstände zu erlangen.

Sicherungsabtretung

Bei der Sicherungsabtretung wird dem Gläubiger die Forderung vergleichbar dem Eigentum bei der Sicherungsübereignung allerdings nur eingeschränkt im Verhältnis zum Abtretenden übertragen. Auf die Wirksamkeit einer weiteren Abtretung der Forderung an Dritte hat das jedoch keinen Einfluss.

Eigentumsvorbehalt und Globalzession

Praktische Anwendungsfälle der Sicherungsabtretung sind dabei zum einen der verlängerte Eigentumsvorbehalt, bei dem Lieferanten die Forderung ihrer Abnehmer gegenüber deren Kunden, an den sie die Ware verkauft haben, zur Absicherung erhalten. Im Kreditgeschäft ist dagegen die Globalzession gebräuchlich. Das einen Kredit vergebende Kreditinstitut oder eine Bank lassen sich als Sicherheit gegenwärtige und künftige Forderungen ihrer Kreditnehmer abtreten. Bei künftigen erst noch entstehenden Forderungen müssen diese zumindest bestimmbar sein. Da dabei durch das Aufeinandertreffen von verlängertem Eigentumsvorbehalt und Globalzession Konflikte entstehen können, müssen Kreditgeber zugunsten des unter Vorbehalt verkaufenden Gläubigers jedoch auf eventuelle Ansprüche gegebenenfalls verzichten.

(GUE)

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