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Aufrechnung - was Sie wissen und beachten müssen!

  • 3 Minuten Lesezeit

Was bedeutet Aufrechnung?

Die Aufrechnung ist ein Rechtsgeschäft, das in § 387 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt ist. Bei der Aufrechnung handelt es sich um die Verrechnung gegenseitiger, gleichartiger und fälliger Forderungen. Somit wird durch die Aufrechnung die Aufhebung einer Forderung durch eine Gegenforderung erreicht.

Welche Voraussetzungen gelten für die Aufrechnung?

Aufrechnungslage:

Zunächst müssen für die Aufrechenbarkeit gegenseitige Forderungen bestehen. Das bedeutet, dass jede Partei zugleich Gläubiger und Schuldner der anderen Partei ist.

Des Weiteren muss es sich um gleichartige Forderungen handeln. Das heißt, die Forderungen müssen dem Gegenstand nach gleichartig sein. Beispielsweise lässt sich eine Geldforderung nur mit einer anderen Geldforderung aufrechnen.

Die Forderungen sind allerdings nicht schon wegen unterschiedlicher Leistungsorte oder wegen eines unterschiedlichen Leistungsumfanges ungleichartig. Die Aufrechnungswirkung tritt nämlich nur insoweit ein, als dass sich die Forderungen decken.

Darüber hinaus muss die Gegenforderung fällig und durchsetzbar sein. Durchsetzbar ist eine Forderung, wenn ihr keine Einreden entgegenstehen (z. B. Verjährung). Indes muss die Hauptforderung lediglich erfüllbar sein. Das heißt, dass ihr auch Einreden entgegenstehen können, sie nicht durchsetzbar sein muss. Der Schuldner der Hauptforderung kann aber auch vor Eintritt der Fälligkeit der Hauptforderung aufrechnen.

Aufrechnungserklärung:

Die Aufrechnung bedarf einer Erklärung. Bei der Aufrechnungserklärung handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Das bedeutet, dass sie erst Wirkung entfaltet, wenn sie dem Aufrechnungsgegner zugegangen ist. Gemäß § 388 BGB darf die Aufrechnung grundsätzlich nicht bedingt werden oder unter einer zeitlichen Bestimmung erklärt werden.

Kein Ausschluss der Aufrechnung:

Neben dem Vorhandensein der Aufrechnungslage und der Aufrechnungserklärung ist Voraussetzung für die Aufrechnung, dass sie nicht ausgeschlossen ist. In Betracht kommt ein vertraglicher und ein gesetzlicher Aufrechnungsausschluss.

Vertraglich kann die Aufrechnung sowohl ausdrücklich als auch stillschweigend ausgeschlossen werden. Gemäß § 391 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gilt der Ausschluss als vereinbart, wenn Leistungszeitpunkt und -ort für die Hauptforderung vereinbart wurden und der Erfüllungsort für die Gegenforderung ein anderer ist.

Gegenüber einem Verbraucher lässt sich die Aufrechnung übrigens nicht in allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ausschließen.

Handelt es sich bei der Hauptforderung um eine gepfändete Forderung, ist die Aufrechnung gemäß § 392 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ausgeschlossen (gesetzlicher Aufrechnungsausschluss). Hintergrund ist, dass bei der Pfändung einer Forderung durch einen Dritten die Erfüllung gegenüber dem Gläubiger untersagt ist, denn die Forderung soll dem Pfändenden zukommen. Folglich muss auch die Aufrechnung ausgeschlossen werden.

Besteht die Forderung des Schuldners jedoch schon vor der Pfändung bzw. ist sie schon vorher fällig, ist die Aufrechnung nicht ausgeschlossen. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist der Schutz des Schuldners.

In § 393 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist ein weiterer gesetzlicher Ausschlussgrund normiert. Gegen eine Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung darf nicht aufgerechnet werden.

Des Weiteren kann gegen eine unpfändbare Forderung gemäß § 394 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht aufgerechnet werden. Eine Ausnahme besteht insoweit für die Forderung aus einer unerlaubten Handlung. Diese kann auch gegen eine unpfändbare Forderung aufgerechnet werden.

Welche Wirkung entfaltet die Aufrechnung?

Die Aufrechnung bewirkt das Erlöschen der Forderungen zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufrechnungslage. Sie erlöschen jedoch nur insoweit, wie sie sich decken.

Kann die Aufrechnung widerrufen werden?

Die Aufrechnung kann grundsätzlich nicht widerrufen werden. Wenn Sie sie dennoch rückgängig machen wollen, müssen Sie daher die Aufrechnungserklärung oder die Forderungen anfechten.

 

Foto(s): ©Pexels.com/mikhail-nilov

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