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Info Baumbestand
Regelungen über den Baumbestand auf einem Grundstück gehören zum speziellen Nachbarrecht und sind somit Landesrecht. Das bedeutet, dass es in jedem Bundesland unterschiedliche Regelungen geben kann. Besonders bedeutsam in diesem Zusammenhang sind die Fragen in Bezug auf die Gefahr, die von den Bäumen auf dem Grundstück des Nachbarn ausgehen, die möglichen Beseitigungsansprüche und die verschiedenen Beeinträchtigungen durch die Bäume.
Gefahr durch Bäume auf Nachbars Grundstück
Grundsätzlich ist jeder Eigentümer für die auf seinem Grundstück wachsenden Bäume verkehrssicherungspflichtig, d.h. er muss alles tun, damit von diesen Bäumen keine Gefahr für Dritte ausgeht.
Zunächst muss geklärt werden, welche Gefahr von dem jeweiligen Baum ausgeht. Dazu müssen aber alle Faktoren wie z.B. Alter, Baumart, Standort usw. betrachtet werden. Einfachste Art der Kontrolle durch den Baumeigentümer ist die Sichtkontrolle und eventuell kann noch ein Abklopfen des Stammes notwendig sein. Sollte sich der Eigentümer aber nicht sicher sein oder möchte ganz sicher gehen, dann sollte er einen Fachmann einschalten.
Verstößt der Baumeigentümer gegen diese Verkehrssicherungspflicht macht ihn das für den Fall eines durch einen umstürzenden Baum bedingten Fremdschaden schadensersatzpflichtig nach §§ 1004 I, 823, 249 BGB.
Sollte es aber zu einem Umstürzen eines Baumes, z.B. wegen eines starken Sturms kommen, obwohl dieser vorher gesund war, steht dem Geschädigten jedoch kein Schadensersatz vom Nachbarn zu.
Tritt dann doch der Fall ein, dass ein Baum in Nachbars Garten umzustürzen droht und sind damit Gefahren für Leib und Leben verbunden, besteht nach § 229 BGB ein Anspruch auf Selbsthilfe, d.h. dass man den Baum fällen darf. Allerdings muss der Nachbar nicht rechtzeitig erreicht werden können. In Städten erfolgt die Fällung solcher Bäume in aller Regel durch die Feuerwehr oder das Technische Hilfswerk.
Beseitigungsansprüche
Einen Beseitigungsanspruch in Bezug auf Bäume auf dem Nachbargrundstück oder entlang der Grundstücksgrenze gibt es nicht ohne Weiteres. Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass ein Baumbestand, der länger als 5 Jahre geduldet wurde, nicht mehr beseitigt werden muss, denn der Anspruch auf Beseitigung ist dann wegen Zeitablaufs ausgeschlossen. Auch ein Rückschnitt der betreffenden Bäume ist nur in Ausnahmefällen zu fordern. In beiden Fällen besteht nur dann wieder ein Anspruch, wenn wie bereits oben geschildert, eine akute Gefahr von den betreffenden Bäumen ausgeht.
Überhang
Der Eigentümer eines Grundstücks kann aber gem. § 1004 BGB von den Eigentümern des benachbarten Grundstückes verlangen, dass der Überhang beseitigt wird. Zum Überhang zählen Wurzeln und Zweige, die über die Grundstücksgrenze wachsen und dadurch die Benutzung des Grundstücks beeinträchtigen. Der Eigentümer darf in diesen Fällen zur Selbsthilfe greifen und die Beseitigung selbst vornehmen, bei Wurzeln sofort und bei Zweigen dann, wenn dem Nachbarn eine angemessene Frist zur Beseitigung gesetzt wurde und dieser die Beseitigung nicht innerhalb der Frist vorgenommen hat. Ein Abschneiderecht besteht jedoch nicht, wenn der Überhang die Grundstücksnutzung nicht oder nur ganz unerheblich beeinträchtigt. Das ist der Fall, wenn der Überhang in über Griffhöhe im Luftraum über dem Nachbargrundstück vorliegt.
Laubfall
Eine Beeinträchtigung durch Laub, Nadeln oder Zapfen aus dem Garten des Nachbarn, die auf das eigene Grundstück oder in die eigene Dachrinne fallen, ist in der Regel zu dulden. Das Laub von überhängenden Bäumen muss man sogar selbst zusammen rechen, nicht etwa der Baumbesitzer und auch eventuelle Kosten dafür muss man selbst tragen und kann sie nicht dem Nachbarn in Rechnung stellen. Der Nachbar muss auch selbst bei erhöhtem Laubfall seine Bäume nicht zurückschneiden. Dafür müsste die Beeinträchtigung schon extrem sein, etwa wenn die Äste sehr weit auf das angrenzende Grundstück hinüberragen oder die Dachrinnen schon mehrmals durch Laub und sonstigen Baumabwurf verstopft waren.Bei anwalt.de finden Sie den passenden Anwalt.
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