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Info Wirtschaftsstrafrecht

Das Wirtschaftsstrafrecht ist ein Teilgebiet des Strafrechts, das Straftaten im Bereich der Wirtschaftskriminalität sanktioniert. Bei den Wirtschaftsstraftaten handelt es sich beispielsweise um Insolvenzdelikte, Korruptionsdelikte und Steuerstraftaten. Die Delikte finden sich in verschiedenen Gesetzen.

Im Strafgesetzbuch (StGB) wird der Betrug (§ 263 StGB) und auch spezielle Betrugsvarianten (Computerbetrug, Subventionsbetrug, Kapitalanlagebetrug, Versicherungsbetrug, Kreditbetrug, Erschleichen von Leistungen) unter Strafe gestellt. Außerdem ist im Bereich der Wirtschaftskriminalität die Untreue (§ 266 StGB) und als spezielle Form der Untreue die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB), Urkundenfälschung (§ 267 StGB) oder Unterschlagung (§ 246 StGB) relevant. Spezielle Straftaten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Wirtschaftsrecht stehen, sind die Insolvenzstraftaten, also beispielsweise die Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b StGB), die Gläubigerbegünstigung (§ 283c Strafgesetzbuch), die Schuldnerbegünstigung (§283d StGB) und die Bankrottdelikte (§§ 283, 283a Strafgesetzbuch).

Weitere Wirtschaftsstraftaten finden sich im Steuerrecht zum Beispiel die Steuerhinterziehung (§ 370 Abgabenordnung, kurz: AO).

Im Gesellschaftsrecht sind ebenfalls Straftaten aus dem Bereich der Wirtschaftskriminalität normiert. Beispiele: Laut dem Handelsgesetzbuch (HGB) sind Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit (§§ 130a, 177a HGB), Verletzung der Geheimhaltungspflicht (§ 333 HGB) und unrichtige Darstellung (§ 331 Handelsgesetzbuch) strafbar. Das Aktiengesetz (AktG) stellt ebenfalls unrichtige Darstellung (§ 400 AktG), falsche Angaben (§ 399 Aktiengesetz), Pflichtverletzung bei Verlust (§ 401 AktG) und die Verletzung der Geheimhaltungspflicht (§ 404 Aktiengesetz) unter Strafe. Das Genossenschaftsgesetz (GenG) ordnet die Strafbarkeit von falschen Angaben (§ 147 GenG), Pflichtverletzung bei Verlust (§ 148 GenG) und die Verletzung der Geheimhaltungspflicht (§151 Genossenschaftsgesetz) an. Das GmbH-Gesetz (GmbHG) sanktioniert letztere ebenfalls (§ 85 GmbHG) sowie Pflichtverletzung bei Verlust (§ 84 GmbHG), falsche Angaben (§ 82 GmbH-Gesetz) u.a. 

Als strafrechtliche Sanktionen kommen Freiheitsstrafe und Geldstrafe in Betracht.

Weitere Folgen einer Wirtschaftsstraftat sind beispielsweise Führerscheinentzug, Berufsverbot oder Kündigung. Darüber hinaus können Wirtschaftsstraftaten zivilrechtliche Ansprüche aus dem Schadensersatzrecht nach sich ziehen.

Weil das Wirtschaftsstrafrecht spezielles Wissen erfordert, ist für einige Delinkte die Wirtschaftsstrafkammer (Landgericht) zuständig. 


 
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