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Info Familienzusammenführung

Allgemeines

Unter Familienzusammenführung oder auch Familiennachzug versteht man den Zuzug von Familienangehörigen eines Inländers oder eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis, zum Zwecke der Herstellung oder Aufrechterhaltung der Familieneinheit. Nach § 27 I AufenthG wird die "Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft" für ausländische Familienangehörige zum Schutz von Ehe und Familie im Sinne des Art. 6 GG erteilt.

Das neue Zuwanderungsgesetz hat das alte Ausländergesetz sowie die dazugehörigen zahlreichen Verordnungen abgelöst und ist am 01.01.2005 in Kraft getreten.

In der Bundesrepublik Deutschland wird die Familienzusammenführung mit ihren Regelungen über die Aufenthaltsgewährung aus familiären Gründen in den §§ 27 - 36 AufenthG geregelt.

Unterschieden wird bei der Familienzusammenführung zwischen:

  • Ehegattennachzug

  • Kindernachzug

  • Nachzug sonstiger Angehöriger

  • Nachzug des Lebenspartners

Für den Ehegattennachzug wurde im Jahr 2007 eine Anhebung des Alters vom nachziehenden Ehegatten auf 18 Jahre gesetzlich festgelegt und außerdem müssen einfache Deutschkenntnisse nachgewiesen werden.

Speziell durch das neue Zuwanderungsgesetz sind ausreichende Deutschkenntnisse und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung Deutschlands erforderlich. Diese Nachweise kann der Ausländer durch den Abschluss eines Integrationskurses oder einer anderweitigen Ausbildung erbringen. Alle Ausländer, die eine unbefristete Niederlassungserlaubnis begehren, müssen eine Sprach- sowie eine Staatsbürgerkundeprüfung ablegen. Beides setzt gute schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache voraus. Bisher waren einfache mündliche Sprachkenntnisse für die unbefristete Aufenthaltserlaubnis ausreichend.

Familienzusammenführung von Ausländern

Wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind, haben Ehepartner und eingetragene Lebenspartner einen Anspruch auf Familienzusammenführung in Deutschland:

  • Der in der Bundesrepublik Deutschland lebende Ausländer besitzt eine unbefristete Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis, ist ein anerkannter Flüchtling oder ist seit mindestens fünf Jahren im Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis.

  • Für den nachziehenden Familienangehörigen muss ausreichender Wohnraum vorhanden sein.

  • Der Lebensunterhalt muss gesichert sein, denn eine Aufenthaltserlaubnis kann nach § 27 III AufenthG verweigert werden, wenn der in Deutschland lebende Ausländer wegen des Nachzuges auf Sozialleistungen angewiesen sein wird.

  • Es darf kein Ausweisungsgrund vorliegen.

Nach § 32 AufenthG haben minderjährige, unverheiratete Kinder von ausländischen Staatsangehörigen das Recht, zu ihren Eltern nach Deutschland nachzuziehen. Kinder  unter 16 Jahren sind privilegiert, denn der Nachzug setzt nur eine Erziehungsberechtigung und eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis voraus. Ältere Kinder müssen der deutschen Sprache mächtig sein und die Ausländerbehörden müssen von ihrer „Integrationsfähigkeit" überzeugt sein.

Andere Familienangehörige wie erwachsene Kinder und Großeltern haben nur dann ein Recht auf Familienzusammenführung, wenn ansonsten „besondere Härten" entstünden, beispielsweise wenn der in Deutschland oder der im Ausland lebende Angehörige krankheits- oder altersbedingt dringend Hilfe benötigt.

Familienzusammenführung mit Deutschen

Die Familienzusammenführung von einem Ausländer zu einem Deutschen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unter erleichterten Bedingungen möglich. Es gelten die §§ 27 und 28 AufenthG. Darin wird die Familienzusammenführung von Ehepartnern, minderjährigen, unverheirateten Kindern und gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern, die zu einem deutschen Verwandten geregelt, bzw. Partner ziehen möchten.

Alle genannten Personen haben einen Rechtsanspruch darauf, dass sie nach Deutschland einreisen dürfen, auch wenn ihr Lebensunterhalt nicht gesichert ist. Die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis kann aber nach § 27 III AufenthG verweigert werden, wenn die Person, zu der der Zuzug erfolgt, auf Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe angewiesen ist.

Die eingereisten Familienangehörigen erhalten zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre. Mit dieser Aufenthaltserlaubnis können sie in Deutschland eine Beschäftigung ausüben.

Nach dieser Zeit besteht die Möglichkeit, dass Familienangehörige eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn:

  • sie zu diesem Zeitpunkt noch mit ihrem Verwandten in einem Haushalt wohnen,

  • keine Ausweisungsgründe gegen sie vorliegen und

  • wenn der jeweilige Ausländer in der Lage ist, sich auf einem niedrigen Niveau auf deutsch zu unterhalten.


 
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Thema Familienzusammenführung

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