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Info Friedenspflicht
Das Tarifrecht kennt zwei verschiedene Arten der Friedenspflicht, die relative Friedenspflicht und die absolute Friedenspflicht.
Die relative Friedenspflicht begründet eine Verpflichtung der Tarifvertragsparteien, während der Laufzeit des Tarifvertrages keine Arbeitskampfmaßnahmen in Hinblick auf tarifvertragliche Vereinbarungen durchzuführen.
Die absolute Friedenspflicht bedeutet ein absolutes Verbot von Arbeitskampfmaßnahmen während der Laufzeit des Tarifvertrages und muss ausdrücklich im Tarifvertrag vereinbart sein. Anders dagegen die relative Friedenspflicht: Sie ist ein sogenannter immanenter Vertragsbestandteil und muss nicht ausdrücklich im Tarifvertrag erwähnt werden.
Die sogenannte Einwirkungspflicht trägt zur Einhaltung der Friedenspflicht bei. Hierunter ist die Verpflichtung sowohl der Gewerkschaft als auch des Arbeitgebers bzw. des Arbeitgeberverbandes zu verstehen, dafür Sorge zu tragen, dass sich ihre Verbandsmitglieder bzw. Gewerkschaftsmitglieder tarifvertragskonform verhalten und die Mitglieder die normativen Tarifnormen (z.B. zu Lohn, Gehalt, Arbeitszeit, Betriebsbedingungen etc.) auch umsetzen.
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