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Info Tarifvertrag

Einerseits ist der Tarifvertrag ein schuldrechtlicher Vertrag zwischen Gewerkschaft und Arbeitgeber oder Arbeitgeberverband. Voraussetzung ist, dass bei Gewerkschaft bzw. Arbeitgeberverband die Tarifzuständigkeit gegeben ist.
 
Zum anderen hat ein Tarifvertrag normativen Charakter, d.h. er wirkt wie ein Gesetz von außen auf die Arbeitsverhältnisse ein. Gemäß § 4 Tarifvertragsgesetz (TVG) sind die dort getroffenen Regelungen unmittelbar und zwingend für die Arbeitsverhältnisse, unabhängig davon, ob der einzelne Arbeitgeber oder Arbeitnehmer von der Tarifnorm Kenntnis haben. Beispiel: Widerspricht eine Tarifregel einer Vereinbarung im Arbeitsvertrag, so ist die arbeitsvertragliche Vereinbarung nichtig. Hinweis: Dies gilt auch für Vereinbarungen im Arbeitsvertrag, die den Arbeitnehmer besser stellen. Anders jedoch, wenn der Tarifvertrag eine sogenannte Öffnungsklausel enthält, die ausdrücklich eine vom Tarifvertrag abweichende Regelung im Arbeitsvertrag gestattet.
 
Weil es sich bei einem Tarifvertrag um einen schuldrechtlichen Vertrag handelt, gelten für seinen Abschluss grundsätzlich die schuldrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Im TVG (Tarifvertragsgesetz) sind dagegen Vorschriften zu finden, die zum Beispiel Inhalt, Dauer und Wirkung des Tarifvertrags regeln.
 
Ein Tarifvertrag begründet subjektive Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien. Neben Regelungen zu Inkrafttreten, Laufzeit und Kündigung des Tarifvertrages, enthält ein Tarifvertrag beispielsweise Bestimmungen zu Lohn, Gehalt, Arbeitszeiten, Urlaubsansprüchen, Arbeitsbedingungen und zu Abschluss und Kündigung von Arbeitsverhältnissen. Darüber hinaus beinhaltet jeder Tarifvertrag die sogenannte Friedenspflicht (während eines laufenden Tarifvertrages ist ein Streik unzulässig) und die Einwirkungspflicht (Gewerkschaften haben auf ihre Mitglieder einzuwirken bei Verletzung der Friedenspflicht). Beide Pflichten sind meistens nicht ausdrücklich geregelt, werden aber mit Abschluss des Tarifvertrags automatisch begründet. Je nach dem Inhalt unterscheidet man begrifflich zwischen dem Lohntarifvertrag, Gehaltstarifvertrag, Entgelttarifvertrag (Vergütungstarifverträge) und den sogenannten Manteltarifvertrag, der langfristige Rahmenbedingungen festlegt.
 
Ein Tarifvertrag gilt nur, wenn sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer tarifgebunden sind. Dafür muss der Arbeitnehmer Mitglied der Gewerkschaft sein, der Arbeitgeber Mitglied der Arbeitgebervereinigung oder selbst den Tarifvertrag abgeschlossen haben. Einen Tarifvertrag, den der Arbeitgeber selbst mit der Gewerkschaft abgeschlossen hat, bezeichnet man als sogenannten Firmentarifvertrag. Handelt es sich um einen für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag, gilt er ausnahmsweise auch für Arbeitnehmer, die nicht tarifgebunden sind (§ 5 TVG). Bezieht sich der Tarifvertrag auf ein bestimmtes regionales Gebiet (zum Beispiel ein Bundesland), spricht man vom sogenannten Flächentarifvertrag.
 
Der betriebliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem Tarifvertrag. Zeitlich gilt ein Tarifvertrag für alle Arbeitsverhältnisse, die nach seinem Inkrafttreten und vor seiner Beendigung abgeschlossen wurden und für alle bereits bestehende Arbeitsverhältnisse. Ein Tarifvertrag gilt jeweils für sein Tarifgebiet und damit für alle Arbeitsverhältnisse, bei denen in diesem Gebiet die Arbeitsleistung erbracht wird (in der Regel der Betriebssitz oder Unternehmenssitz). Außerdem ist es auch möglich, dass sich der persönliche Geltungsbereich eines Tarifvertrages auf bestimmte Personengruppen beschränkt (z.B. nur Angestellte, Azubis).
 
Ein Tarifvertrag kann durch Zeitablauf oder Kündigung beendet werden oder seine Tarifbindung kann wegfallen. Gleichwohl hat er Nachwirkungen auf die Arbeitsverhältnisse in seinem Regelungsbereich. Denn die Tarifnormen gelten weiterhin unmittelbar für die Arbeitsverträge. Sie sind dann allerdings nicht mehr zwingend, so dass in einem Arbeitsvertrag abweichende Vereinbarungen getroffen werden können. Erst wenn der Tarifvertrag durch einen anderen Tarifvertrag ersetzt oder im Arbeitsvertrag eine andere Regelung getroffen wird, verliert er seine unmittelbare Nachwirkung.
 
Abgrenzungskriterium von der sogenannten Betriebsvereinbarung ist der überbetriebliche (oder auch überregionale) Bezug des Tarifvertrages.
 
In Österreich bezeichnet man einen Tarifvertrag als sogenannten Kollektivvertrag, in der Schweiz als Gesamtarbeitsvertrag.
 
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