127 Anwälte für Hochschulrecht | Seite 4
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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Hochschulrecht
Fragen und Antworten
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Hochschulrecht: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Hochschulrecht umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Hochschulrecht und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Hochschulrecht: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Hochschulrecht sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.
Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe. -
Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.
Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.
Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben.
Das Hochschulrecht beschäftigt sich mit den wesentlichen rechtlichen Fragen rund um das Studium an deutschen Hochschulen (Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Kunsthochschulen, Fachhochschulen, Landwirtschaftliche Hochschulen, Musikhochschulen etc.)
Das Hochschulrecht befasst sich dabei u. a. mit der Zulassung zur Hochschule (z. B. Numerus Clausus, Hochschulzugangsprüfungen), der Immatrikulation, dem Studium selbst (Studienordnungen, Prüfungsordnungen und Promotionsordnung, Prüfungswiederholungen), Studiengebühren und Studienordnungen, Studienabschlüssen und der Exmatrikulation, der Aberkennung akademischer Grade, der Emeritierung und anderen Bereichen.
Das Hochschulrecht wird gesetzlich vom Hochschulrahmengesetz (HRG) des Bundes und den Hochschullandesgesetzen gestaltet. Das Hochschulrahmengesetz, das die Grundzüge des Hochschulwesens definiert, stammt aus dem Jahr 1976 und gestaltete die Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes. Die konkrete Ausgestaltung des Hochschulrechts erfolgt in den Hochschulgesetzen der Länder (Kulturhoheit der Länder, Art 30 GG).
Die letzte Föderalismusreform schaffte die Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes hinsichtlich des Hochschulrechts ab. Der Bund kann nun lediglich im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung Regelungen beispielsweise für die Hochschulzulassung und Hochschulabschlüsse erlassen, wobei die Länder jedoch abweichende Regelungen treffen können. Das Hochschulrahmengesetz wurde jedoch bisher (Stand Anfang 2013) nicht außer Kraft gesetzt.
Als wichtiger Teil des Hochschulrechts gilt auch das Hochschulzulassungsrecht. Das Hochschulzulassungsrecht betrifft alle rechtlichen Fragen, die im Zugang mit einem Studium an einer Universität oder Fachhochschule stehen. In vielen Studiengängen bewerben sich mehr Studienanfänger als Studienplätze zur Verfügung stehen. Daher werden viele Bewerber abgelehnt und nehmen daraufhin ein Studium an einem anderen Ort auf. Viele Bewerber möchten und können aber aus persönlichen Gründen an einem bestimmten Ort studieren oder der gewünschte Studiengang wird nur an einem bestimmten Ort angeboten. Für sie gibt es die Möglichkeit und Chance, sich seinen Studienplatz "einzuklagen". In diesem Zusammenhang ist die sogenannte „Studienplatzklage“ von Bedeutung. Diese ist gar keine Klage im engeren Sinne, sondern ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, in dem geltend gemacht wird, die jeweilige Universität habe ihre Kapazitäten nicht ausgeschöpft.
(LOE)
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